§29 BetrVG Einberufung der Sitzungen

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§29 Einberufung der Sitzungen

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

  • Die Frist beginnt mit dem letzten Wahltag.
  • Nur die Einberufung hat innerhalb der Wochenfrist stattzufinden, nicht die Sitzung selbst. Eine Überschreitung der Wochenfrist für die Einladung ist unerheblich, wenn nach ihrem Ablauf das endgültige Ergebnis noch nicht feststeht.
  • Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen; es gelten die Regelungen zum gesicherten Zugang.
  • Die Bestellung des Wahlleiters kann formlos oder aber auch als Wahl erfolgen. Die einfache Stimmenmehrheit genügt.
  • Mit erfolgter Bestellung verlässt der Vorsitzende des WVS die Sitzung des Betriebsrats. Vorher kann die Übergabe der Wahlakte erfolgen.
  • Der Wahlleiter führt zuerst die Wahl zum Vorsitz, dann zur Stellvertretung durch (einfache Mehrheit genügt). Danach erlischt das Amt des Wahlleiters und der neue Vorsitz übernimmt die Leitung der Sitzung.
  • Weitere Tagesordnungspunkte (z.B. Wahl des BetrAusschusses, Schriftführers, Mitglieder des GBR/KBR/ASA usw.) können mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats beschlossen werden (umstr.).

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Praxis-Tipp

Da der alte Betriebsrat mit Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses offiziell aus dem Amt ist, sollte die konstituierende Sitzung möglichst nah am Termin der Bekanntgabe liegen. Es ist unschädlich davon auszugehen, das alle Gewählten die Wahl annehmen werden und sowohl Bekanntgabe als auch konstituierende Sitzung unmittelbar nach Ablauf der 3-Tage-Frist anzusetzen; eine Verschiebung ist immer noch möglich.

Die Tagesordnung kann in Absprache mit den Gewählten um die von ihnen gewünschten Tagesordnungspunkte ergänzt werden, so dass der Betriebsrat gleich handlungsfähig ist.