Arbeitsort und -material
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Inhaltsverzeichnis
Arbeitsort
Voraussetzung für die Arbeitsfähigkeit des WVS ist eine Betriebsadresse. Nur so können die Wahlberechtigten und alle anderen ihrerseits Kontakt mit dem WVS aufnehmen. Der WVS kann den Arbeitgeber auffordern, ihm eine geeignete Räumlichkeit mit entsprechender (technischer) Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise über die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zu unterrichten.
Neben einem entsprechend ausgestatteten Büro sollten dazu ein Briefkasten und auch eine betriebsinterne Email-Adresse eingerichtet werden. Eine eigene Telefonnummer ist ebenfalls sinnvoll. Der Posteingang sollte regelmäßig (täglich, insbesondere während der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wählerliste) überprüft werden. Ebenso müssen absolute Vertraulichkeit und Datensicherheit sichergestellt sein.
Praxis-Tipp
Vielfach nutzt der WVS bei einem bestehenden BR dessen Büro als Arbeits- und Besprechungsraum sowie als Betriebsadresse. Dies kann nur dann zu keinen Problemen führen, wenn eine eigene Ausstattung an Arbeitsmaterialien vorhanden ist und diese strikt von der BR-Ausstattung getrennt wird.
Ist bisher kein BR vorhanden, gestaltet sich die Arbeit für den WVS oft schwierig: Arbeitsmaterialien werden lieber privat beschafft, die Treffen finden in irgendwelchen Büros statt. Hier sollte sich der WVS nicht unnötig „ins Private“ abdrängen lassen, sondern selbstbewusst einen angemessenen Raum und eine angemessene Ausstattung verlangen (s.u.).
Materialien
Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber (§20 BetrVG).
Der Arbeitgeber muss dem WVS daher alle für seine Arbeit notwendigen Materialien und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Sollten einmal nicht die notwendigen Dinge im Betrieb vorhanden sein, so kann der WVS die Materialien auch gegen Quittung außerhalb des Betriebes erwerben und sich die Auslagen vom Arbeitgeber erstatten lassen. Dieses Vorgehen sollte man jedoch vorab abstimmen. In jedem Fall entscheidet der WVS allein, welche Dinge er unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Erfüllung seiner Aufgaben braucht.
Ähnliches gilt für notwendige Schulungen und Beratungen. Hält es der WVS für erforderlich, sich extern schulen oder beraten zu lassen, so hat er darüber zu beschließen und den Arbeitgeber zur Erklärung der Kostentragung für die Schulung/Beratung und der Freistellung von der Arbeit aufzufordern (zur Vorgehensweise bei Beratung durch einen Sachverständigen siehe unten "Rechtsprechung"). Eine Verweigerung kann eine unzulässige Behinderung der Wahl darstellen, wenn die vom WVS beschlossene Maßnahme objektiv erforderlich war.
Praxis-Tipp
Selbst nach einer umfassenden Schulung und trotz sogar ggf. vorhandener Erfahrung sind Unsicherheiten hinsichtlich der Beurteilung einer Sachlage nicht zu vermeiden. Da Fehleinschätzungen immer den neuen Betriebsrat gefährden, empfiehlt sich der vertrauensvolle regelmäßige Kontakt zu einem erfahrenen Rechtsanwalt.
Textvorlagen für Aushänge und Schreiben sowie schematische Darstellungen des Wahlablaufes sind bei Gewerkschaften und Schulungsanbietern zu erhalten. Solche Materialien erleichtern die Arbeit ernorm und geben weitere Sicherheit.
Rechtsprechung
Leitsätze
Der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Hierzu bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen.