Was ist, wenn nicht alle eine Betriebsrat haben wollen?

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Obwohl es der Text des §1 des Betriebsverfassungsgesetzes es nahelegt ("In Betrieben mit ... werden Betriebsräte gewählt."), besteht für Betriebe, die die Voraussetzungen erfüllen, kein Zwang, einen Betriebsrat zu wählen. Es ist jedoch ausreichend, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrößen (z.B.

  • mind. 5 ständig beschäftigte wahlberechtigte Arbeitnehmer,
  • mind. ein wählbarer Arbeitnehmer,
  • mind. 3 zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einladende Wahlberechtigte,
  • eine im Betrieb vertretene (=1 Gewerkschaftsmitglied) Gewerkschaft,
  • mind. 3 Wahlberechtigte für den Wahlvorstand,
  • mind. 1 gültiger Wahlvorschlag (=mind. 1 wählbarer Arbeitnehmer),
  • mind. 1 gültige abgegebene Stimme)

erfüllt sind, um zumindest einen 1-köpfigen Betriebsrat zu installieren.

Mit dem Thema Betriebsrat sind viele Interessen und fast genauso viele Meinungen und Vorurteile verbunden. Hoffnungen und Ängste mögen zumindest teilweise mit tatsächlichen eigenen Erfahrungen zu tun haben, sind jedoch fast nie auf wirklicher Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen basierend. Wahlinitiatoren können überlegen, ob sie auf ihr gesetzlich verbrieftes Recht verzichten wollen, sind aber keineswegs gezwungen, den erhobenen Einwendungen Folge zu leisten.

Weitere Informationen finden sich in Wahl ohne bestehenden Betriebsrat