Zusammensetzung des Wahlvorstands

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Das den Wahlvorstand bestellende Organ ist darin frei, welche der wahlberechtigten Arbeitnehmer es für dieses Amt auswählt. Einzig die Vertretung der Geschlechter soll berücksichtigt werden (§16 BetrVG).

Demnach ist auch der bestellende Betriebsrat frei, aus seiner Mitte Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Dies empfiehlt sich aus dreierlei Gründen:

  • Das Wahlverfahren ist äußerst kompliziert, Fehler können gravierende Auswirkungen haben. Erfahrung im Umgang mit gesetzlichen Vorschriften und eine entwickelte juristische Lese- und Interpretationsfähigkeit von entsprechenden Texten erleichtert die Arbeit und schützt vor Fehlern.
  • Fehler des Wahlvorstandes gehen nicht nur zu Lasten des neugewählten Betriebsrats, sondern können auch gravierende Auswirkungen auf den bestehenden Betriebsrat, seine Arbeit sowie die Kandidaten aus seiner Mitte haben. Daher besteht ein legitimes Interesse des Betriebsrats, über den ordnungsgemäßen Fortgang des Wahlverfahrens informiert zu sein.
  • Auch ein Wahlvorstand kann Einflussnahmen von Außen ausgesetzt sein. Arbeitnehmern, die mit solchen Vorgängen noch keine Erfahrung haben, dürfte eine aktive Zurückweisung solcher Versuche deutlich schwerer fallen, als den erfahrenen und besser geschützten Betriebsratsmitgliedern.