§20 WO Stimmabgabe: Unterschied zwischen den Versionen

Aus WahlWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „<div style="margin:0; margin-right:0px; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:#E5E5D9;text-align:left"> Weitere Informationen aus dem Themenfeld :Katego…“)
 
Zeile 6: Zeile 6:
 
Du willst eine Frage zum Thema stellen, hast ergänzende Tipps oder Rechtsprechung parat? Einfach auf [[Diskussion:§20 WO Stimmabgabe|Diskussion]] klicken.
 
Du willst eine Frage zum Thema stellen, hast ergänzende Tipps oder Rechtsprechung parat? Einfach auf [[Diskussion:§20 WO Stimmabgabe|Diskussion]] klicken.
  
Du hast noch weitere Fragen? Schau´ doch mal in die [[Hauptseite#FAQs zur Betriebsratswahl|FAQs]]! Oder stelle [[Hauptseite#Von Leser zu Leser|Deine Frage]] an die WahlWiki-Nutzer!
+
Du hast noch weitere Fragen? Schau´ doch mal in die [[Hauptseite#FAQs zur Betriebsratswahl|FAQs]]! Oder stelle [[Hauptseite#Schwarzes Brett / Pinnwand|Deine Frage]] an die WahlWiki-Nutzer!
  
 
</div>  
 
</div>  
Zeile 31: Zeile 31:
 
*Stimmenkumulierung (alle zu vergebenden Stimmen auf einen Bewerber) ist nicht zulässig, in diesem Falle zählen alle Stimmen für einen Bewerber als eine Stimme.
 
*Stimmenkumulierung (alle zu vergebenden Stimmen auf einen Bewerber) ist nicht zulässig, in diesem Falle zählen alle Stimmen für einen Bewerber als eine Stimme.
  
[[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung]]
+
[[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung|§::20 WO Stimmabgabe]]
[[Kategorie:Normales Wahlverfahren]]
+
[[Kategorie:Normales Wahlverfahren|§::20 WO Stimmabgabe]]

Version vom 16. August 2013, 13:08 Uhr

Weitere Informationen aus dem Themenfeld Vorschriften der Wahlordnung

Überblick über die Themen des WahlWiki

Du willst eine Frage zum Thema stellen, hast ergänzende Tipps oder Rechtsprechung parat? Einfach auf Diskussion klicken.

Du hast noch weitere Fragen? Schau´ doch mal in die FAQs! Oder stelle Deine Frage an die WahlWiki-Nutzer!


Inhaltsverzeichnis

§20 Stimmabgabe

Wird angewendet im normalen Wahlverfahren bei Personenwahl.


(1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.

  • Personenwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.


(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

  • Eine Änderung ist eine unzulässige Wahlbeeinflussung.


(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen oder Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend.

  • Es können auch weniger Bewerber angekreuzt werden, als BR-Sitze zu vergeben sind.
  • Sind mehr Bewerber angekreuzt als Sitze zu vergeben sind, ist der Stimmzettel ungültig.
  • Es empfiehlt sich der Hinweis auf dem Stimmzettel, wie viele Bewerber angekreuzt werden können.
  • Stimmenkumulierung (alle zu vergebenden Stimmen auf einen Bewerber) ist nicht zulässig, in diesem Falle zählen alle Stimmen für einen Bewerber als eine Stimme.