§20 WO Stimmabgabe

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§20 Stimmabgabe

Wird angewendet im normalen Wahlverfahren bei Personenwahl.


(1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.

  • Personenwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.


(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

  • Eine Änderung ist eine unzulässige Wahlbeeinflussung.


(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen oder Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend.

  • Es können auch weniger Bewerber angekreuzt werden, als BR-Sitze zu vergeben sind.
  • Sind mehr Bewerber angekreuzt als Sitze zu vergeben sind, ist der Stimmzettel ungültig.
  • Es empfiehlt sich der Hinweis auf dem Stimmzettel, wie viele Bewerber angekreuzt werden können.
  • Stimmenkumulierung (alle zu vergebenden Stimmen auf einen Bewerber) ist nicht zulässig, in diesem Falle zählen alle Stimmen für einen Bewerber als eine Stimme.


Rechtsprechung

LArbG Berlin-Brandenburg 25. August 2011 25 TaBV 529/11

Anfechtung einer Betriebsratswahl - keine Verwendung von Wahlumschlägen - Veränderung der Reihenfolge der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln gegenüber der ursprünglichen Vorschlagsliste

Sowohl die nicht erfolgte Verwendung von Wahlumschlägen für die persönlich abgegebenen Stimmzettel als auch die Veränderung der Reihenfolge der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln gegenüber den originalen Vorschlagslisten stellt bei einer Betriebsratswahl einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar, durch den das Wahlergebnis potentiell beeinflusst werden kann. (juris)