§24 WO Voraussetzungen (schriftliche Stimmabgabe): Unterschied zwischen den Versionen
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| − | '''auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.''' | + | '''auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe ([[§25 WO Stimmabgabe (schriftliche Stimmabgabe)|§ 25]]) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.''' |
*Bei mehreren Wahltagen genügt die Abwesenheit von einem Tag. | *Bei mehreren Wahltagen genügt die Abwesenheit von einem Tag. | ||
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*Bei entsprechendem Beschluss gelten die Amtspflichten analog Abs.2. | *Bei entsprechendem Beschluss gelten die Amtspflichten analog Abs.2. | ||
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Version vom 6. September 2013, 13:57 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
§24 Voraussetzungen
Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Abänderungen im vereinfachten Verfahren durch §35 WO.
(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
1. das Wahlausschreiben,
2. die Vorschlagslisten,
3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.
- Bei mehreren Wahltagen genügt die Abwesenheit von einem Tag.
- Nur auf Verlangen.
- Antrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei mündlichem Antrag muss entsprechender Aktenvermerk verfertigt werden.
- Unverzüglicher Zugang der Unterlagen möglichst vor Abwesenheit des Beschäftigten.
- Änderungen des WA und weitere Bekanntmachungen des WVS sind ebenfalls zu übersenden.
- Entstehende Kosten sind Wahlkosten n. §20 Abs.3 BetrVG, welche der Arbeitgeber zu tragen hat.
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
- Amtspflicht des WVS.
- AG hat alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
- Nachforschungspflicht für WVS besteht nicht, „voraussichtlich“ genügt als Annahme der tatsächlichen Abwesenheit.
- Das WA muss in solchen Fällen zeitgleich mit seinem Erlass an die „voraussichtlich“ Abwesenden gehen, ansonsten droht Anfechtbarkeit.
- Ebenso müssen alle weiteren Bekanntmachungen zugehen.
(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.
- Im Zweifel ist die schriftliche Stimmabgabe zu beschließen, da der Begriff der „weiten räumlichen Entfernung“ unbestimmt ist. Andererseits kann der WVS auch feststellen, dass es für die Beschäftigten zumutbar ist, persönlich an der Wahl teilzunehmen
- Bei entsprechendem Beschluss gelten die Amtspflichten analog Abs.2.