§26 WO Verfahren bei der Stimmabgabe (schriftliche Stimmabgabe): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. September 2013, 14:41 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
§26 Verfahren bei der Stimmabgabe
Wird angewendet im normalen Wahlverfahren.
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.
- Kann nur bei Wahlvorgang in einem Wahllokal durchgeführt werden, da alle stimmberechtigten Mitglieder des WVS zusammentreten müssen. Bei mehreren Wahllokalen müssen die Mitglieder erst nach Ablauf der Stimmabgabe in einem Wahllokal zusammenkommen.
Praxis-Tipp: öffentliche Stimmauszählung
Da auch in diesem Fall der Einwurf öffentlich zu erfolgen hat, sollte ggf. auf diesen Termin frühzeitig aufmerksam gemacht bzw. die Öffentlichkeit bewusst durch Einladung von Wahlberechtigten hergestellt werden.
- Unbedingt sicherstellen, dass alle bis zum Ende der Stimmabgabe im Betrieb (Pförtner; Verwahrung beim WVS etc.) eingegangenen Freiumschläge berücksichtigt werden.
- Anhand der Wählerliste ist zu prüfen, ob der Wähler nicht schon persönlich gewählt hat. In diesem Falle sind die Briefwahlunterlagen mit Vermerk zu den Akten zu nehmen.
- Wahlumschläge werden verschlossen in die Urne gelegt.
- Einladung und TO für diese Sitzung nicht vergessen.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
- Im Falle der Anfechtung bis zur rechtskräftigen Entscheidung ungeöffnet aufbewahren.
Rechtsprechung
Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 15/09
Zur Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Verfahrensverstößen bei der Öffnung der Freiumschläge und der Wahlumschläge von Briefwahlen.
Hessisches Landesarbeitsgericht 10.11.2011 9 TaBV 104/11
Das systematische Öffnen der Wahlumschläge durch den Wahlvorstand und der Abgleich der Stimmzettel mit den schriftlichen Erklärungen der Briefwähler begründet als eklatanter Verstoß gegen den elementaren Wahlgrundsatz der geheimen Wahl die Nichtigkeit der Wahl, auch wenn der Verstoß keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis hatte (str.).