§15 BetrVG Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter.

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§15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter

(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.

  • Es handelt sich hierbei um eine reine Sollvorschrift. Sinnvoll ist es allerdings wirklich, wenn möglichst viele Abteilungen im Betriebsrat vertreten sind und so ein hohes Maß an Fachwissen aus den einzelnen Bereichen vorliegt. Der Betriebsrat soll ein „Spiegelbild“ der Belegschaft sein.


(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

  • Diese Vorschrift gibt es seit der letzten Novellierung des BetrVG, es ist hier aus einer Sollvorschrift eine Mussvorschrift entstanden.
  • Der Wahlvorstand hat, nachdem die zahlenmäßige Größe der Belegschaft und auch die jeweilige Anzahl der Geschlechter im Betrieb feststeht, die Zahlen der Frauen und Männer nebeneinander zu stellen und durch 1,2,3,4….. zu teilen (Höchstzahlensystem nach d´Hondt). Nach diesem System wird nun ermittelt, wie viele BR-Sitze mindestens auf das Minderheitengeschlecht entfallen.


Beispiel: In einem Betrieb sind 150 AN tätig, davon 100 Männer und 50 Frauen. Es sind insgesamt sieben BR-Mandate zu vergeben (Zahl in Klammern). Eine Auswertung nach dem Höchstzahlensystem ergibt folgendes Ergebnis:

Männer Frauen Reihenfolge Höchstzahlen
:1=100 (1) :1=50 (2) 100
:2=50 (3) :2=25 (5) 50 (2x)
:3=33,3 (4) :3=16.67 33,3)
:4=25 (6) 25 (2x)
:5=20 (7) 20
:6=16,67


Die Frauen erhalten in diesem Beispiel zwei BR-Sitze. Es handelt sich hierbei um eine Mindestsitzzahl. Wenn das Minderheitengeschlecht mehr Mandate bei der Wahl erreicht, so werden diese auch vom Minderheitengeschlecht eingenommen. Es kann also vorkommen, dass das Minderheitengeschlecht alle BR-Mandate besetzt und somit das Mehrheitengeschlecht nicht vertreten ist. Entfällt auf den letzten zu vergebenden Sitz die gleiche Höchstzahl in beiden Geschlechtern, entscheidet das Los. (Beispiel nach Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 26.Auflage)

Bei der Verteilung der Mandate kann es auch passieren, dass Vertreter des Minderheitengeschlechts trotz eines schlechteren Wahlergebnisses, nach dem ihm eigentlich kein Sitz zustünde, in den Betriebsrat entsandt werden.

Wichtig: das Gesetz hebt auf das Verhältnis der Geschlechter im Betrieb ab, es werden somit alle Arbeitnehmer berücksichtigt. Es kann also durchaus vorkommen, dass bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder nur auf die Wahlberechtigten abgehoben wird, bei der Ermittlung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht jedoch auf alle Arbeitnehmer! Im Einzelnen werden mitgezählt:

  • Wahlberechtigte
  • ABM-Kräfte (nicht: 1-Euro-Jobber!)
  • Leih-Arbeitnehmer
  • noch nicht wahlberechtigte jugendliche Arbeitnehmer


Praxis-Tipp

Die Einhaltung der Vorschrift des Abs. 1 kann und darf nicht vom WVS beeinflusst werden. Eine fehlerhafte Berechnung der Mindestsitze kann jedoch zur Wahlanfechtung berechtigten. Eine sorgfältige Prüfung der Beschäftigtenzahlen und eine mehrfache Kontrolle der Berechnungen ist empfehlenswert. Um sicher zu gehen, sollte für jedes Geschlecht mindestens eine Höchstzahl ermittelt werden, für die kein Sitz mehr vergeben werden kann.


Rechtsprechung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 13.3.2013, 7 ABR 67/11 Betriebsratswahl - Minderheitengeschlecht - kein Ausschluss Überrepräsentanz - Wahlanfechtung