§1 WO Wahlvorstand

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Inhaltsverzeichnis

§1 Wahlvorstand

Wird angewendet in allen Wahlverfahren.


(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.

  • Die Aufgaben werden von allen Mitgliedern des Gremiums wahrgenommen. Einschränkungen und Besonderheiten ergeben sich aus Stimmberechtigung und Geschäftsführung durch Vorsitzenden bzw. Stellvertreter.

(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.

  • Die Geschäftsordnung (GO) muss schriftlich erstellt werden und sich im Rahmen der Vorschriften von WO und BetrVG bewegen.
  • Nur Wahlberechtigte als Wahlhelfer.
  • Wahlhelfer dürfen nur zu den beschriebenen Aufgaben hinzugezogen werden.
  • Wahlhelfer sind keine Mitglieder des WVS, deshalb gilt nur der relative Kündigungsschutz aus §20 BetrVG.
  • Keine Minderung des Arbeitsentgeltes.
  • Keine Verpflichtung zur Übernahme des Amtes.

(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

  • Nur stimmberechtigte Mitglieder in nicht-öffentlicher Sitzung, ggf. jedoch bei sachlicher Erfordernis Teilnahme von Gewerkschaft, Sachverständigem, Schreibkraft.
  • Ordnungsgemäße Einladung erforderlich, jedoch keine vollzählige Anwesenheit.
  • Vors./Stellv. kann Erklärungen nur im Namen des WVS abgeben.
  • Vors./Stellv. kann Erklärungen an den Wahlvorstand in Arbeitszeit auch am Arbeitsplatz entgegen nehmen.
  • Einfache Mitglieder können Erklärungen nur an der Betriebsadresse entgegen nehmen.
  • Schriftstücke gehen zur Wahlakte.
  • Jedes Mitglied des WVS kann Einsicht in die Wahlakte nehmen.


Praxis-Tipp

Auch wenn das die Wahlordnung keine expliziten Vorschriften zu Ladung, Tagesordnung und Sitzung wie das BetrVG für den Betriebsrat enthält, sollte sich der WVS dennoch an den dortigen Standards orientieren.

Wichtig: Fehlt ein Mitglied, so wird im Gegensatz zum Betriebsrat nicht das nächste, sondern das ihm bei der Bestellung zugeordnete Ersatzmitglied geladen.