§22 WO Ermittlung der Gewählten

Aus WahlWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Weitere Informationen aus dem Themenfeld Vorschriften der Wahlordnung

Überblick über die Themen des WahlWiki

Du willst eine Frage zum Thema stellen, hast ergänzende Tipps oder Rechtsprechung parat? Einfach auf Diskussion klicken.

Du hast noch weitere Fragen? Schau´ doch mal in die FAQs! Oder stelle Deine Frage an die WahlWiki-Nutzer!


§22 Ermittlung der Gewählten

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Differenzierung für einköpfigen Betriebsrat durch §34 (3) WO, für dreiköpfigen Betriebsrat durch §34 (5) WO.


(1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.

  • Die ggf. höheren Stimmzahlen des anderen Geschlechts bleiben hier zunächst unberücksichtigt.


(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.

  • Die bereits ermittelten Bewerber nach Abs.1 bleiben dabei unberücksichtigt.
  • Die Anzahl der BR-Mitglieder des Geschlechtes in der Minderheit kann dabei gleich bleiben oder sich erhöhen.


(3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist.

  • Für einen Fall nach Abs.1 gilt der Losentscheid nur für Bewerber des Geschlechtes in der Minderheit.


(4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.

  • Die Anzahl der nach Abs.2 zu vergebenden Sitze erhöht sich um die Zahl der nach Abs.1 nicht besetzbaren Sitze des Geschlechtes in der Minderheit.
  • Steht nach d´Hondt dem Geschlecht in der Minderheit kein Mindestsitz im BR zu, so werden die Sitze gem. Abs.2 und 3 unabhängig vom Geschlecht verteilt.
  • Bewerber, die nach dieser Ermittlung keinen Sitz im BR erhalten, sind Ersatzmitglieder, wenn sie mindestens eine Stimme erhalten haben. Die Anzahl der Stimmen bestimmt die Reihenfolge des Nachrückens in den BR. Fällt das Geschlecht in der Minderheit unter die Anzahl seiner Mindestsitze, rückt das Ersatzmitglied dieses Geschlechtes mit der höchsten Stimmzahl nach, unabhängig davon, ob es auch absolut die höchste Stimmzahl hat.
  • Bei Stimmengleichheit von Ersatzmitgliedern entscheidet das Los über die Reihenfolge des Nachrückens.
  • Erhalten weniger Bewerber eine Stimme, als Sitze zu vergeben sind, so besteht der BR nur aus diesen Kandidaten. Die Zahl wird auf die nächstniedrigere der Staffelung nach §9 BetrVG abgerundet.


Praxis-Tipp

Obwohl deutlich einfacher als bei Listenwahl, ist auch dieses Verfahren vor der Stimmenauszählung vom WVS zu üben.