§29 WO Wahl des Wahlvorstands

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§ 29 Wahl des Wahlvorstands

Wird angewendet im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren.


Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes). Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.

  • Diese Wahlversammlung wird oft auch "1. Wahlversammlung" oder "Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands" genannt.
  • Die Wahlversammlung findet während der Arbeitszeit statt, eine Minderung des Arbeitsentgelts ist unzulässig.
  • Keine besonderen Formvorschriften; die Wahl eines Versammlungsleiters ist zweckmäßig
  • Über jeden vorgeschlagenen Kandidaten für den Wahlvorstand ist einzeln abzustimmen, gewählt ist nur, wer die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer bekommt.
  • Für jedes Mitglied des WVS kann ein Ersatzmitglied gewählt werden.


Praxis-Tipp

Die Einladenden sollten schon vorher geklärt haben, dass genügend Kandidaten für den WVS vorhanden sind. Gleiches gilt für die Ersatzmitglieder.

Die einladenden Wahlberechtigten können auch für den WVS kandidieren.

Um Wahlberechtigte zur Kandidatur zu ermuntern, kann auch der Arbeitgeber für diesen Tagesordnungspunkt des Raumes verwiesen werden.

Die 1. Wahlversammlung ist keineswegs ein Forum, in dem über Sinn oder Unsinn einer Betriebsratswahl abgestimmt wird. Etwaige Versuche sollten sofort unterbunden werden, die Protagonisten können darauf hingewiesen werden, dass sie den Saal verlassen können und auch nicht an der BR-Wahl teilnehmen müssen. Wird weiterhin hartnäckig gestört, kann auch ein Hinweis auf die Behinderung der Betriebsratswahl, deren Strafandrohung nach §119 BetrVG sich gegen jedermann, also im Zweifel auch gegen Kollegen, richtet, helfen.