§16 WO Wahlniederschrift: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. August 2013, 14:45 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
§16 Wahlniederschrift
Wird angewendet in allen Wahlverfahren; hier für Listenwahl. Abänderungen durch §23 WO für die Personenwahl, auf das vereinfachte Wahlverfahren erstreckt durch §34 (3,5) WO.
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
3. die berechneten Höchstzahlen;
4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
- Die Niederschrift wird durch Beschluss niedergelegt.
- Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge – Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen = Anzahl der ungültigen Stimmen.
- Es ist die vollständige Ausrechnung der Höchstzahlen aufzunehmen
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.