§34 WO Wahlverfahren

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Inhaltsverzeichnis

§34 Wahlverfahren

Wird angewendet im einstufigen Verfahren, auf das zweistufige Verfahren erstreckt durch §36 (4) WO.


(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.


(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren.

  • Dies ist der Fall, wenn der WVS die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gem. §24 (2,3) WO beschlossen oder ein Wahlberechtigter dies beantragt hat.
  • Die Urne ist in diesem Fall zu versiegeln und aufzubewahren. Für weitere Ausführungen zur Versiegelung siehe „§ 12 Wahlvorgang“ (hier Absatz 5). Die Urne muss in einem Raum bzw. Schrank aufbewahrt werden, zu dem nur der WVS Zugang hat.


(3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entsprechend.


(4) Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

  • Da das Geschlecht in der Minderheit erst ab einer Betriebsratsgröße von 3 Mitgliedern zu berücksichtigen ist, rückt immer die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl unabhängig von deren Geschlecht nach.


(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die §§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend.