§21 WO Stimmauszählung: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | '''Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.''' | + | '''Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; [[§14 WO Verfahren bei der Stimmauszählung|§ 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2]] gilt entsprechend.''' |
| − | *§18 Abs.3 BetrVG gilt entsprechend (Öffentliche Sitzung, s. auch | + | *[[§18 BetrVG Vorbereitung und Durchführung der Wahl|§18 Abs.3 BetrVG]] gilt entsprechend (Öffentliche Sitzung, s. auch §§[[§13 WO Öffentliche Stimmauszählung|13]] und [[§14 WO Verfahren bei der Stimmauszählung|14]] WO). |
| − | *Die Vorschriften zur Gültigkeit von Stimmzetteln der Verhältniswahl gelten analog (s. §14 WO). | + | *Die Vorschriften zur Gültigkeit von Stimmzetteln der Verhältniswahl gelten analog (s. [[§14 WO Verfahren bei der Stimmauszählung|§14 WO]]). |
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Es empfiehlt sich, die auf die Bewerber entfallenen Stimmen von mindestens 2 Mitgliedern des WVS mitzählen zu lassen. Eine Kontrollzählung ist zulässig. Eine klare Handhabung der Stimmzettel und die saubere räumliche Trennung von bearbeiteten und unbearbeiteten Stimmzetteln vermeiden Unklarheiten und Vertrauensverlust bei der Betriebsöffentlichkeit. | Es empfiehlt sich, die auf die Bewerber entfallenen Stimmen von mindestens 2 Mitgliedern des WVS mitzählen zu lassen. Eine Kontrollzählung ist zulässig. Eine klare Handhabung der Stimmzettel und die saubere räumliche Trennung von bearbeiteten und unbearbeiteten Stimmzetteln vermeiden Unklarheiten und Vertrauensverlust bei der Betriebsöffentlichkeit. | ||
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Aktuelle Version vom 6. September 2013, 13:55 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
§21 Stimmauszählung
Wird angewendet in allen Wahlverfahren.
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
- §18 Abs.3 BetrVG gilt entsprechend (Öffentliche Sitzung, s. auch §§13 und 14 WO).
- Die Vorschriften zur Gültigkeit von Stimmzetteln der Verhältniswahl gelten analog (s. §14 WO).
Praxis-Tipp
Es empfiehlt sich, die auf die Bewerber entfallenen Stimmen von mindestens 2 Mitgliedern des WVS mitzählen zu lassen. Eine Kontrollzählung ist zulässig. Eine klare Handhabung der Stimmzettel und die saubere räumliche Trennung von bearbeiteten und unbearbeiteten Stimmzetteln vermeiden Unklarheiten und Vertrauensverlust bei der Betriebsöffentlichkeit.