§6 WO Vorschlagslisten

Aus WahlWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Weitere Informationen aus dem Themenfeld Vorschriften der Wahlordnung

Überblick über die Themen des WahlWiki

Du willst eine Frage zum Thema stellen, hast ergänzende Tipps oder Rechtsprechung parat? Einfach auf Diskussion klicken.

Du hast noch weitere Fragen? Schau´ doch mal in die FAQs! Oder stelle Deine Frage an die WahlWiki-Nutzer!


§6 Vorschlagslisten

Wird (teilweise) angewendet in allen Wahlverfahren. Abänderungen im vereinfachten Wahlverfahren durch §33 und §36 (5) WO.


(1) Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

  • Der Wahlvorstand hat bei der Angabe des letzten Tages der Frist keinen Entscheidungsspielraum, die Frist endet somit um 24 Uhr des letzten Tages der Frist, sofern er im Wahlausschreiben keine Dienststunden angegeben hat (diese müssen jedoch nach Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils der AN enden). Der WVS hat bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zur Einreichung sicherzustellen.


(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

  • Ein Verstoß gegen diese Soll-Vorschrift führt nicht zur Ungültigkeit einer Vorschlagsliste.


(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.

  • Ohne erkennbare Reihenfolge ist eine Liste ungültig.
  • Die Zustimmung kann auch per Unterschrift direkt auf der Liste geleistet werden.
  • Die Zustimmung auf der Liste gilt gleichzeitig als Unterstützerunterschrift, wenn ein entsprechender Erklärungswille so erkennbar ist.
  • Eine Zustimmung kann nicht zurückgezogen werden.


(4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.

  • Der Listenvertreter muss die Zustimmung der anderen Unterzeichner bei Annahme oder Abgabe von Erklärungen nicht einholen.
  • Der Listenvertreter kann eine eingereichte Liste nicht selbsttätig zurückziehen.


(5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

  • Frist kann auch kürzer als 3 Arbeitstage gesetzt werden.
  • Arbeitstage: wird innerhalb der Frist auch an einem anderen Tag als einem Werktag von der Mehrheit der Beschäftigten im Betrieb gearbeitet, so zählt dieser Tag, im Gegensatz zur Fristenberechnung nach Werktagen, mit.
  • Erklärt ein Wahlberechtigter, alle Unterschriften zurückziehen zu wollen, so gilt dennoch die Unterschrift auf der zuerst eingereichten Liste. Der Wahlberechtigte ist nachweisbar auf diesen Umstand hinzuweisen.


(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.


(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.

  • Arbeitstage: s.o.
  • Ein auf allen Listen gestrichener Bewerber kann auf einer innerhalb der Frist eingereichten neuen Liste kandidieren.


Rechtsprechung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 06.11.2013 7 ABR 65/11

Betriebsratswahl - Unterzeichnung des Wahlvorschlags

Orientierungssatz

1. § 14 Abs 4 BetrVG regelt das Erfordernis der Unterzeichnung von "wahlberechtigten Arbeitnehmern". Auch Wahlbewerber können daher den Wahlvorschlag, auf dem sie selbst als Kandidaten benannt sind, im Sinne von § 14 Abs 4 BetrVG unterzeichnen und damit stützen.(Rn.18)

2. Soweit ein Formular "Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl" einen Hinweis enthält, die schriftliche Zustimmung des Bewerbers gelte zugleich als Stützunterschrift, drückt der Wahlbewerber mit seiner Unterschrift auf der Liste neben seinem Einverständnis mit einer Kandidatur für den Betriebsrat auch eine Unterstützung der Vorschlagsliste aus.(Rn.25)(juris)


Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.07.2014 6 TaBV 24/14

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Vorschlagsliste mit nur einer Wahlbewerberin

Leitsatz

1. Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist selbst dann gültig, wenn sie lediglich einen Wahlbewerber aufweist.

2. Bleibt bei einer Betriebsratswahl die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, so findet § 11 BetrVG entsprechende Anwendung. Für die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist dann die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen.

3. In diesem Fall bedarf es keiner Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand zur Einreichung (weiterer) gültiger Vorschlagslisten. § 9 der Wahlordnung findet weder unmittelbar noch analog Anwendung.


Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 94/04

Die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste nach §§ 6 Abs. 3 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO zum BetrVG bedarf einer Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, eine bloße Paraphe ist unzureichend und kann zur Anfechtung einer Betriebsratswahl führen.


Hessisches Landesarbeitsgericht 12.01.2012 9 TaBV 115/11

Der Wahlvorstand kann die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge auf das Ende seiner Dienststunden oder das Ende der Arbeitszeit im Betrieb begrenzen, vorausgesetzt, der festgesetzte Fristablauf liegt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer. (juris)


Hessisches LAG 31.8.2006 9 TaBV 16/06

Betriebsratswahl; Anfechtung; Wahlvorschlag; Frist

Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf eine bestimmte Uhrzeit des letzten Tages der Frist (hier: 12 Uhr mittags) zu begrenzen.

Ob eine Begrenzung auf das Arbeitsende der überwiegenden Zahl der Mitarbeiter rechtswirksam ist, konnte offenbleiben, da maßgebliche Teile der Belegschaft in 24-Stunden-Wechselschicht arbeiteten. (RechtsCentrum)