Fristenberechnung nach BGB

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Die Berechnung der in Betriebsverfassungsgesetz und Wahlordnung definierten Fristen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der §§187 bis 193 BGB.


§ 186 Geltungsbereich

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.


§ 187 Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. z.B. Zugang von Erklärungen und Schreiben

Sonderfall Rückwärtsberechnung: §187 gilt auch, wenn eine Frist von einem in der Zukunft liegenden Ereignis an einem Tag zurückgerechnet werden muss. Auch hier wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet.


Beispiel: gem. §3 WO hat das Wahlausschreiben (WA) spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen zu werden: erster Tag der Stimmabgabe ist der 10.5. (Montag), die Frist beginnt damit am 29.3. (Montag) zu laufen, das WA muss spätestens am 28.3. (Sonntag) erlassen worden sein. Ist der Sonntag kein betriebsüblicher Arbeitstag, so hat der Erlass bereits am letzten betriebsüblichen Werktag davor zu erfolgen.


(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.


§188 Fristende

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.


(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Beispiel:

  • Fristbeginn im Lauf eines Tages: das Ereignis fällt auf den 4.4., der Ablauf einer Monatsfrist wäre am 4.5.; das Ereignis fällt auf einen Dienstag, der Ablauf einer Wochenfrist wäre am Dienstag 24:00 Uhr der folgenden Woche (wird das WA an einem Dienstag erlassen, so endet die 2-Wochenfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen am Dienstag 24:00 Uhr der übernächsten Woche)
  • Fristbeginn mit Beginn des Tages: Fristbeginn am Mittwoch, Ablauf der einer Wochenfrist am Dienstag der folgenden Woche


(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.


§ 189 Berechnung einzelner Fristen

(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.


(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.


§ 190 Fristverlängerung

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.


§ 191 Berechnung von Zeiträumen

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.


§ 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.


§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


Praxis-Tipp

  • Fehlerhafte Fristenberechnungen führen immer wieder zu erfolgreichen Wahlanfechtungen. Deshalb sollte der Wahlvorstand immer als Team bei der Berechnung zusammenwirken. Ist sich der Wahlvorstand unsicher, empfiehlt sich der Kontakt zum beratenden Rechtsanwalt.
  • Bei den in Gesetz und Wahlordnung angegebenen Fristen ist genau zu lesen und entsprechend zu differenzieren: Mindestfristen (z.B. "spätestens", "mindestens bis") können vom Wahlvorstand verlängernd abgeändert werden, in Zahlen ohne Zusatz angegebene Fristen müssen exakt eingehalten werden (z.B. "2-Wochen-Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (normales Wahlverfahren)")
  • In der Regel enden in Tagen und Wochen bemessene Fristen um 24:00 Uhr am letzten Tag der Frist. Im Wahlverfahren ist es zulässig, dass der Wahlvorstand das Ende der Frist mit dem Ende der normalen Arbeitszeit (wenn mindestens 80% der Belegschaft Dienstschluss haben) festsetzt. Diese Festsetzung sollte per Beschluss erfolgen und muss in aller Regel entsprechend bekannt gemacht werden. Im Zweifel sollte der Wahlvorstand lieber ein deutlich späteres Fristende, wenn nicht gar die reguläre Zeit 24:00 Uhr ansetzen.