§3 WO Wahlausschreiben

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§3 Wahlausschreiben

Wird angewendet im normalen Wahlverfahren. Im vereinfachten Wahlverfahren geregelt durch §31 und §36 (3) WO.


(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.

  • Vor dem Erlass des Wahlausschreibens (WA) müssen noch folgende Beschlüsse gefasst werden:
  • Ort, an dem Wählerliste und WO ausgelegt werden
  • Ort(e), an dem/denen das WA ausgehängt wird
  • Ort, an dem Wahlvorschläge bis Abschluss der Stimmabgabe aushängen sollen
  • Ort(e), Tag(e) und Zeit(en) der Stimmabgabe
  • Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber WVS abgegeben werden können (Betriebsadresse; Öffnungszeiten)
  • Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
  • Es ist zweckmäßig, das WA nach der abgeschlossenen inhaltlichen Erstellung in einer ordnungsgemäßen Sitzung per Beschluss zu erlassen und im Anschluss sofort auszuhängen, da ansonsten bei der Fristberechnung auf den späteren Aushangtermin abzuheben ist!
  • Das Original bleibt beim WVS, es wird eine oder mehrere (beglaubigte) Kopie(n)/Ausfertigung(en) in den einzelnen Betriebsteilen ausgehängt.
  • Die 6-Wochen-Frist ist als Minimum unabdingbar, die 1-Wochen-Frist kann, falls erforderlich, verändert werden.

Praxis-Tipp: Wahlausschreiben

Das WA ist wie die Wählerliste von absolut entscheidender Bedeutung für die Wahl. Eine sorgfältige Erstellung und Überprüfung der Angaben ist unabdingbar, da eine nachträgliche Berichtigung zwar unter bestimmten Umständen zulässig ist, jedoch immer Gefahren für die Korrektheit der Wahl mit sich bringt. Bei wesentlichen Mängeln des WA kommt sogar ein Abbruch der Wahl und der erneute Erlass eines WA in Betracht, was durch die Verschiebung der Fristen ggf. eine betriebsratslose Zeit mit sich bringt.

Es ist zweckmäßig, bei allen Mindestfristen einen „Puffer“ einzubauen, also 2-3 Tage mehr zu berechnen. Achtung: gilt nicht für Ausschlussfristen, diese sind ohne Zeitzugabe zu berechnen!


(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; 2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann; 3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes); 5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes); 6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes); 7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes); 8. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind; 10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen; 11. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3) beschlossen ist; 12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands); 13. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.

  • Diese Angaben müssen zwingend im WA enthalten sein, eine Abweichung davon berechtigt zur Anfechtung der Wahl.


(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen.

  • Diesen Hinweis in jedem Falle geben.


(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

  • Der WVS sollte die Aushänge des WA ständig kontrollieren und ggf. erneuern.
  • Es ist zweckmäßig, zumindest im Hauptbetrieb das WA gegen Entfernen und Beschädigung zu sichern (Glaskasten).
  • Wiederholte Entfernungen und Beschädigungen der Aushänge des WVS können eine Behinderung der Wahl darstellen. Der Arbeitgeber ist aufzufordern, die ordentliche Durchführung der Wahl sicherzustellen. Dies kann auch disziplinarische Maßnahmen gegen die entfernenden oder beschädigenden Arbeitnehmer beinhalten.


Fehler im WA sind nur bedingt korrigierbar

  • Schreib- oder Rechenfehler können innerhalb der ersten 2 Wochen nach Erlass korrigiert und bekannt gegeben werden. Danach ist das Verfahren abzubrechen und ein neues WA zu erlassen. Liegt noch eine volle Woche zwischen Bekanntmachung und Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge, braucht keine Nachfrist n. §6 WO gesetzt werden. Die Listenvertreter von bereits eingereichten Vorschlagslisten sind zu informieren.
  • Falscher Wahltermin: Abbruch und erneuter Erlass eines WA
  • Änderung Wahlort: bis 10 Tage vor Wahltermin zulässig, wenn Wahlrecht nicht eingeschränkt wird.


Rechtsprechung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 13.3.2013, 7 ABR 67/11 Betriebsratswahl - Minderheitengeschlecht - kein Ausschluss Überrepräsentanz - Wahlanfechtung


BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 21.1.2009, 7 ABR 65/07 Betriebsratswahl - Wahlausschreiben - Aushang - elektronische Bekanntmachung - Prüfungspflicht des Wahlvorstands - Unverzüglichkeit - Aufklärungs- und Hinweispflicht


LAG München 10.03.2008 6 TaBV 87/07

Eine gegenüber dem Wahlausschreiben zeitlich vorgezogene Stimmauszählung, ohne dass vorher Ort und Zeitpunkt dieser Stimmauszählung öffentlich im Betrieb bekannt gemacht worden sind, rechtfertigt die Wahlanfechtung.


Landesarbeitsgericht Köln 16. August 2012 7 TaBV 20/12

1. Ein im Privathaus des Wahlvorstandsvorsitzenden eingerichtetes "Wahlvorstandsbüro" stellt keine "geeignete, den Wahlberechtigten zugängliche Stelle" für den Aushang des Wahlausschreibens gem. § 3 Abs. 4 WO dar.

2. Auch die postalische Übersendung des Wahlausschreibens an die Mitarbeiter genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 WO.

3. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 WO führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl (BAG NZA 2004, 1285 ff.).

4. Eine Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl wird auch dadurch begründet, dass das Wahlausschreiben die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorsieht, später dann aber allen Wahlberechtigten unverlangt Briefwahlunterlagen zugesandt wurden und in dem zugehörigen Anschreiben der Eindruck erweckt wird, es sei nur schriftliche Stimmabgabe möglich. (juris)


LAG Düsseldorf 03.08.2007 9 TaBV 41/07

Anfechtung einer Betriebsratswahl

1. Besteht eine Verkaufsstelle aus mehreren Räumen (z. B. Büroraum und Verkaufsraum), muss im Wahlausschreiben gem. § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO angegeben werden, in welchem Raum die Stimmabgabe erfolgt. Mehrere Räume können nur dann einen Wahlraum i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 1 WO bilden, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsichtspersonen von ihrem Standort aus das Wahlgeschehen überblicken.

2. Wo nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird, ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o. ä. im Wahlraum selbst erforderlich. Die in Verkaufsräumen vorhandenen Regale können eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht gewährleisten. (RechtsCentrum)