Was ist, wenn ich es mir anders überlege?

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Grundsätzlich kann niemand dazu gezwungen werden, in den Wahlvorstand oder den Betriebsrat zu gehen. Wer es sich aber unterwegs anders überlegt, muss die rechtlich zulässigen Vorgehensweisen beachten:

  • Als Wahlvorstandsmitglied kann man sein Amt niederlegen. Eine einfache Erklärung gegenüber dem Vorsitz genügt. In diesem Falle rückt ein ggf. bereits bestelltes Ersatzmitglied nach bzw. es muss vom Betriebsrat ein neues Mitglied bestellt oder von der Wahlversammlung gewählt werden.
  • Wer als Wahlbewerber mit seiner Unterschrift auf einem Wahlvorschlag seine Zustimmung zur Kandidatur gegeben hat, kann diese nicht mehr zurückziehen (§6 WO). Es bleibt die Möglichkeit, die Wahl nicht anzunehmen, wenn der Wahlvorstand die entsprechende Erklärung nach Bekanntgabe des (vorläufigen) Wahlergebnisses einfordert (§23 WO).
  • Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen.