§37 WO Wahlverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.'''
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'''Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart ([[§14a BetrVG Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe|§ 14a Abs. 5 des Gesetzes]]), richtet sich das Wahlverfahren nach [[§36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren|§ 36]].'''
  
[[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung]]
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[[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung|§37 WO Wahlverfahren]]
[[Kategorie:Normales Wahlverfahren]]
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[[Kategorie:Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren|§37 WO Wahlverfahren]]
[[Kategorie:Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren]]
 

Aktuelle Version vom 6. September 2013, 14:35 Uhr

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Inhaltsverzeichnis

§ 37 Wahlverfahren

Wird angewendet im einstufigen Verfahren.

Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.