§37 WO Wahlverfahren

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Inhaltsverzeichnis

§ 37 Wahlverfahren

Wird angewendet im einstufigen Verfahren.

Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.