Muss die Wahl abgebrochen werden, wenn es nicht genügend Kandidaten (für das Minderheitengeschlecht) gibt?: Unterschied zwischen den Versionen

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Treten insgesamt nicht genügend Kandidaten an, so korrigiert der Wahlvorstand nach [[§11 BetrVG Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder|§11 BetrVG]] auf eine der Stufen aus [[§9 BetrVG |§9 BetrVG]], die noch erreicht wird.
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Treten insgesamt nicht genügend Kandidaten an, so korrigiert der Wahlvorstand nach [[§11 BetrVG Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder|§11 BetrVG]] auf eine der Stufen aus [[§9 BetrVG Zahl der Betriebsratsmitglieder|§9 BetrVG]], die noch erreicht wird.
  
 
Treten nicht genügend Kandidaten für das Minderheitengeschlecht an, so werden die freien Sitze, die diesem eigentlich zustünden, von den entsprechenden nächsten Kandidaten aus dem Mehrheitsgeschlecht eingenommen ([[§15 BetrVG Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter.|§15 BetrVG]] iVm [[§15 WO Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten|§15 (5) Ziff. 5 WO]] und [[§22 WO Ermittlung der Gewählten|§22 (4) WO]]).
 
Treten nicht genügend Kandidaten für das Minderheitengeschlecht an, so werden die freien Sitze, die diesem eigentlich zustünden, von den entsprechenden nächsten Kandidaten aus dem Mehrheitsgeschlecht eingenommen ([[§15 BetrVG Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter.|§15 BetrVG]] iVm [[§15 WO Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten|§15 (5) Ziff. 5 WO]] und [[§22 WO Ermittlung der Gewählten|§22 (4) WO]]).
  
 
Auch die Vorschrift des [[§6 WO Vorschlagslisten|§6 (2) WO]], wonach Wahlvorschläge doppelt so viele Kandidaten aufweisen sollen, wie Betriebsratsmitglieder nach §9 BetrVG bzw. §11 BetrVG zu wählen sind, bereitet keine Probleme, da es sich hier um eine reine Soll-Vorschrift handelt, deren Nichtbeachtung keine Auswirkungen auf das Wahlverfahren an sich hat.
 
Auch die Vorschrift des [[§6 WO Vorschlagslisten|§6 (2) WO]], wonach Wahlvorschläge doppelt so viele Kandidaten aufweisen sollen, wie Betriebsratsmitglieder nach §9 BetrVG bzw. §11 BetrVG zu wählen sind, bereitet keine Probleme, da es sich hier um eine reine Soll-Vorschrift handelt, deren Nichtbeachtung keine Auswirkungen auf das Wahlverfahren an sich hat.

Aktuelle Version vom 10. Oktober 2013, 15:41 Uhr

Nein. Treten insgesamt nicht genügend Kandidaten an, so korrigiert der Wahlvorstand nach §11 BetrVG auf eine der Stufen aus §9 BetrVG, die noch erreicht wird.

Treten nicht genügend Kandidaten für das Minderheitengeschlecht an, so werden die freien Sitze, die diesem eigentlich zustünden, von den entsprechenden nächsten Kandidaten aus dem Mehrheitsgeschlecht eingenommen (§15 BetrVG iVm §15 (5) Ziff. 5 WO und §22 (4) WO).

Auch die Vorschrift des §6 (2) WO, wonach Wahlvorschläge doppelt so viele Kandidaten aufweisen sollen, wie Betriebsratsmitglieder nach §9 BetrVG bzw. §11 BetrVG zu wählen sind, bereitet keine Probleme, da es sich hier um eine reine Soll-Vorschrift handelt, deren Nichtbeachtung keine Auswirkungen auf das Wahlverfahren an sich hat.