§12 WO Wahlvorgang: Unterschied zwischen den Versionen
K (Schützte „§12 WO Wahlvorgang“ ([Bearbeiten=Nur automatisch bestätigten Benutzern erlauben] (unbeschränkt) [Verschieben=Nur Administratoren erlauben] (unbeschränkt))) |
|
(kein Unterschied)
| |
Version vom 29. August 2013, 14:40 Uhr
Weitere Informationen aus dem Themenfeld Vorschriften der Wahlordnung
Überblick über die Themen des WahlWiki
Du willst eine Frage zum Thema stellen, hast ergänzende Tipps oder Rechtsprechung parat? Einfach auf Diskussion klicken.
Du hast noch weitere Fragen? Schau´ doch mal in die FAQs! Oder stelle Deine Frage an die WahlWiki-Nutzer!
Inhaltsverzeichnis
§12 Wahlvorgang
Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Ergänzung durch §34 (1) WO.
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.
- Die Nutzung der unbeobachteten Bezeichnung ist nicht vorgeschrieben.
- Im Wahlprotokoll wird unter Anwesenheit mehrerer WVS-Mitglieder festgestellt, dass die Urne vor Verschließung leer ist.
- Die Urne ist gegen vorzeitige Öffnung und das Herausangeln von Stimmzetteln zu sichern (Versiegelung).
(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
- Die lückenlose Anwesenheit ist unbedingt sicherzustellen und wird per Zeit- und Anwesenheitsprotokoll dokumentiert.
(3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
- Diese Vorgangsreihenfolge ist zwingend einzuhalten, eine Abweichung führt zur Anfechtbarkeit.
- Der Einwurfschlitz der Urne sollte zwischen den Einwürfen abgedeckt werden.
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler.
- Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist eine Begleitung zu untersagen.
(5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt.
- Die Urne ist auch bei jeder Unterbrechung des Wahlvorganges zu versiegeln.
- Die Versiegelung hat so zu erfolgen, dass eine unbemerkte Entfernung des Siegels nicht erfolgen kann.
- Vor jeder Entfernung des Siegels ist die Unversehrtheit zu überprüfen und zu dokumentieren.