§12 WO Wahlvorgang

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§12 Wahlvorgang

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Ergänzung durch §34 (1) WO.


(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.

  • Die Nutzung der unbeobachteten Bezeichnung ist nicht vorgeschrieben.
  • Im Wahlprotokoll wird unter Anwesenheit mehrerer WVS-Mitglieder festgestellt, dass die Urne vor Verschließung leer ist.
  • Die Urne ist gegen vorzeitige Öffnung und das Herausangeln von Stimmzetteln zu sichern (Versiegelung).


(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

  • Die lückenlose Anwesenheit ist unbedingt sicherzustellen und wird per Zeit- und Anwesenheitsprotokoll dokumentiert.


(3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

  • Diese Vorgangsreihenfolge ist zwingend einzuhalten, eine Abweichung führt zur Anfechtbarkeit.
  • Der Einwurfschlitz der Urne sollte zwischen den Einwürfen abgedeckt werden.


(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler.

  • Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist eine Begleitung zu untersagen.


(5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt.

  • Die Urne ist auch bei jeder Unterbrechung des Wahlvorganges zu versiegeln.
  • Die Versiegelung hat so zu erfolgen, dass eine unbemerkte Entfernung des Siegels nicht erfolgen kann.
  • Vor jeder Entfernung des Siegels ist die Unversehrtheit zu überprüfen und zu dokumentieren.


Weblinks:

Rechtsprechung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 12.6.2013, 7 ABR 77/11

Betriebsratswahl - Stimmabgabevermerk

Leitsätze

Der Nachweis der Stimmabgabe kann nicht auf andere Weise als durch den nach § 12 Abs. 3 WO in Anwesenheit des Wählers oder in Fällen schriftlicher Stimmabgabe nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WO in öffentlicher Sitzung anzubringenden Stimmabgabevermerke geführt werden.

Orientierungssatz

1. Befinden sich bei der Stimmenauszählung mehr Stimmzettel in der Wahlurne als Stimmabgaben in der Wählerliste vermerkt waren, ist dies entweder darauf zurückzuführen, dass Wahlvorstand bzw. Wahlhelfer es unterlassen haben, von Wahlberechtigten abgegebene Stimmen zu vermerken, oder darauf, dass die Stimmabgaben nicht Wahlberechtigter zugelassen wurden. In beiden Fällen ist § 12 Abs 3 BetrVGDV1WO verletzt.(Rn.17)

2. Durch den Stimmabgabevermerk in der Wählerliste wird verhindert, dass nicht zur Wahl berechtigte Personen eine Stimme abgeben oder Wahlberechtigte mehrfach wählen, etwa durch Briefwahl und zusätzlich an der Urne. Ein Abgleich der Anzahl abgegebener Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke ermöglicht außerdem die Kontrolle, ob über die von Wahlberechtigten abgegebenen Stimmen hinaus weitere Wahlumschläge in die Wahlurne geworfen wurden.(Rn.18)

3. Die Stimmabgabe kann auch in einer elektronisch geführten Wählerliste vermerkt werden. Zur Vermeidung einer mehrfachen Stimmabgabe in verschiedenen Wahllokalen muss dabei sichergestellt sein, dass der Eintrag in der elektronisch geführten Wählerliste zugleich in den anderen Wahllokalen sichtbar ist.(Rn.18)

4. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern auch für die Wahlvorbereitung sowie nach Beendigung der Wahl gegenüber Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe. Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl nach § 14 Abs 1 BetrVG sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind. Diese Grundsätze sind insbesondere durch das Verfahren über die Stimmabgabe, den Wahlvorgang und die Stimmauszählung in §§ 11 ff. BetrVGDV1WO formalisiert und unabdingbar ausgestaltet.(Rn.20)

5. Eine spätere Anfertigung, Korrektur oder Ergänzung des Stimmabgabevermerks sehen die Vorschriften der Wahlordnung nicht vor.(Rn.21) (juris)


Landesarbeitsgericht Nürnberg 20. September 2011 6 TaBV 9/11

Anfechtung einer Betriebsratswahl - unzulässige Stimmabgabe - Verletzung des Neutralitätsgebots durch Aushang von Bildern einiger Bewerber - Ausschluss der Öffentlichkeit bei Beschluss über die Gültigkeit von Stimmzetteln

1. Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Wahlvorstand in den außerhalb der Niederlassungen gelegenen Filialen weder persönliche Stimmabgabe im Wahllokal ermöglicht noch obligatorische schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs 3 WO anordnet.

2. Die nicht im Wahlausschreiben aufgeführte Handhabung, den jeweiligen Filialleitern die Wahlunterlagen zukommen zu lassen mit der Bitte, diese an die Beschäftigten zu verteilen und sie wieder einzusammeln, konnte das Wahlergebnis ebenfalls beeinflussen.

3. Der Wahlvorstand ist nicht befugt, nachträgliche Änderungen der Wählerliste den Wahlhelfern zu überlassen.

4. Der vom Wahlvorstand auf Bitten von Listenvertretern veranlasste Aushang von Bildern der Bewerber verletzt das Neutralitätsgebot, wenn der Aushang nicht für sämtliche Bewerber erfolgt, und begründet daher ebenfalls die Wahlanfechtung.

5. Die Zulassung der Öffentlichkeit bei der Stimmauszählung soll gewährleisten, dass ab Öffnen der Kuverts mit den Briefwahlumschlägen bis zur Feststellung des Stimmergebnisses auch nur der Anschein jeglicher Manipulation ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund muss der Wahlvorstand auch im Beisein der Öffentlichkeit über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden. Schließt er die Öffentlichkeit zu einer solchen Beschlussfassung aus, ist die Wahlanfechtung auch aus diesem Grund begründet. (juris)


Landesarbeitsgericht Niedersachsen 12. September 2011 13 TaBV 16/11

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Fehler bei der Registrierung der Stimmabgabe

1. Steht nach Aufklärung einer Stimmendifferenz zwischen abgegebenen Wahlumschlägen und im Wählerverzeichnis registrierten Stimmabgaben fest, dass trotz eines Verstoßes gegen § 12 Abs 3 WO eine Beeinflussung des Wahlergebnisses ausgeschlossen werden kann, ist eine Betriebsratswahl nicht für unwirksam zu erklären.

2. Der Grundsatz der geheimen Wahl erstreckt sich auch auf die Zeit nach Durchführung der Wahl und bewirkt, dass Wahlunterlagen nicht ohne Weiteres zugänglich und einsehbar sind. Allerdings können auch vom Arbeitgeber die Wahlakten eingesehen und ausgewertet werden, wenn die Einsichtnahme zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist. (juris)


LAG Düsseldorf 03.08.2007 9 TaBV 41/07

Anfechtung einer Betriebsratswahl

1. Besteht eine Verkaufsstelle aus mehreren Räumen (z. B. Büroraum und Verkaufsraum), muss im Wahlausschreiben gem. § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO angegeben werden, in welchem Raum die Stimmabgabe erfolgt. Mehrere Räume können nur dann einen Wahlraum i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 1 WO bilden, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsichtspersonen von ihrem Standort aus das Wahlgeschehen überblicken.

2. Wo nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird, ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o. ä. im Wahlraum selbst erforderlich. Die in Verkaufsräumen vorhandenen Regale können eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht gewährleisten. (RechtsCentrum)