§11 WO Stimmabgabe

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§11 Stimmabgabe

Wird angewendet im normalen Wahlverfahren. Teilweise Anwendung im vereinfachten Verfahren durch §34 (1) S. 4 WO.


(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).


(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.

  • Fehlende Angaben oder unterschiedliche Ausgestaltung machen die Wahl anfechtbar.


(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.

  • Die Stimmabgabe erfolgt persönlich.
  • Im Falle der Verhinderung kann Briefwahl beantragt werden.
  • Bei Behinderung kann eine Person des Vertrauens bei der Stimmabgabe behilflich sein.
  • Für ausländische AN ist dafür zu sorgen, dass Stimmzettel, Listen und Verfahren ausreichend bekannt sind. Eine direkte Hilfestellung beim Vorgang der Stimmabgabe ist unzulässig.


(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.

  • Die Form der Kennzeichnung ist nicht vorgegeben, es muss der Wille eindeutig erkennbar sein.
  • Ungültig sind Stimmzettel u.a., wenn
    • mehr als eine Liste angekreuzt ist
    • ein Merkmal Rückschlüsse auf die Person des Wählers zulässt
    • der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist
    • der Stimmzettel nicht im Umschlag abgegeben wird
    • streichungen, Zusätze oder sonstige Anmerkungen auf dem Stimmzettel sind
  • Der WVS entscheidet per Beschluss über die Ungültigkeit von Stimmzetteln


Rechtsprechung

Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBV 29/11

1. Nach § 11 Abs. 2 WO sind die Vorschlagslisten (nur) unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen.

2. § 11 Abs. 2 WO ist eine wesentliche und zwingende Wahlvorschrift.

3. Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn auf dem Stimmzettel alle Kandidaten aufgeführt werden.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 15. September 2011 5 TaBV 3/11

Anfechtung der Betriebsratswahl - Verwendung mehrerer Stimmzettel

1. Die Vorschlagslisten sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 WahlO untereinander auf einem einzigen Stimmzettel aufzuführen. Die Verwendung von mehreren Stimmzetteln, jeweils einen Stimmzettel für jede Vorschlagsliste, führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG.

2. Auf dem Stimmzettel sind die zugelassenen Vorschlagslisten unter Angabe der beiden ersten Listenvertreter aufzuführen. Die Angabe aller Listenbewerber der Vorschlagslisten verstößt gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 WahlO und erweist sich als wesentlicher Verfahrensverstoß gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG. (juris)


LArbG Berlin-Brandenburg 25. August 2011 25 TaBV 529/11

Anfechtung einer Betriebsratswahl - keine Verwendung von Wahlumschlägen - Veränderung der Reihenfolge der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln gegenüber der ursprünglichen Vorschlagsliste

Sowohl die nicht erfolgte Verwendung von Wahlumschlägen für die persönlich abgegebenen Stimmzettel als auch die Veränderung der Reihenfolge der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln gegenüber den originalen Vorschlagslisten stellt bei einer Betriebsratswahl einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar, durch den das Wahlergebnis potentiell beeinflusst werden kann. (juris)