§8 WO Ungültige Vorschlagslisten

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§8 Ungültige Vorschlagslisten

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Abänderung durch §33 (3) sowie Spezifizierung von Fristen im vereinfachten Wahlverfahren durch §36 WO.


(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,

1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,

2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,

3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

  • Unheilbare Mängel:
    • Einreichung nicht fristgerecht
    • Keine erkennbare Reihenfolge der Bewerber
    • Erforderliche Zahl Stützunterschriften nicht erreicht
    • Einbringung durch nicht wahlberechtigten Beschäftigten
    • Nicht wählbarer Bewerber auf Vorschlagsliste (hier darf der WVS nicht streichen, es sein denn, der Bewerber scheidet nach Einreichung und Ablauf der Frist aus dem Betrieb aus oder verstirbt)
    • Fehlende feste Verbindung von Vorschlagsliste und Stützunterschriften
    • Änderung durch einen Teil der Unterstützer ohne Einverständnis der Übrigen
    • Sammlung von Stützunterschriften durch Leitenden

(Liste nicht abschließend)


(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,

1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,

2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,

3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.

  • Heilbare Mängel:
    • Rücknahme von Stützunterschrift nach Aufforderung durch WVS wegen mehrerer Stützunterschriften auf verschiedenen Listen
    • Nicht ausreichende Anzahl Stützunterschriften wegen Rücknahme oder Streichung; im Falle des §8 Abs.1 Nr.3 kann fehlende Stützunterschrift innerhalb der Frist ergänzt werden
    • Fehlende Angaben zu Bewerbern
    • Fehlende Zustimmung von Bewerbern

(Liste nicht abschließend)

  • Sind heilbare Mängel nach Ablauf der Frist nicht beseitigt, ist die entsprechende Liste endgültig ungültig. Gilt auch, wenn Beanstandung beseitigt, aber neue Mängel bei Neueinreichung auftauchen.
  • Bei unheilbaren Mängeln kann innerhalb der Einreichungs-Frist noch ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden.
  • Feststellungen per Beschluss und unverzügliche Unterrichtung der Listenvertreter (Dokumentation!)


Prüfungsschema

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Schema zur Überprüfung eingereichter Wahlvorschläge



Rechtsprechung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 15.5.2013, 7 ABR 40/11

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Prüfung der Vorschlagsliste - Streichung eines unzulässigen Kennworts

Leitsätze

1. Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl liegt nur vor, wenn er nach § 14 Abs. 5 BetrVG von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Nur dann darf die Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden.

2. Der Wahlvorstand hat bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort trägt, das Kennwort zu streichen und ihn stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen.

3. Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, ob Wähler bei der Sammlung von Stützunterschriften beim Wahlvorschlag getäuscht wurden.


Landesarbeitsgericht Hamm 19.03.2012 10 TaBVGa 5/12

Die voraussichtliche Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs 1 BetrVG reicht nicht aus, um im Wege einer einstweiligen Verfügung in das Wahlverfahren einzugreifen und die Betriebsratswahl abzubrechen. (juris)


ArbG Berlin 22. September 2011 33 Ca 7120/11

Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber - mangelhafte Vorschlagsliste

Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG greift nur, wenn der Wahlvorschlag, auf dem der Arbeitnehmer als Wahlbewerber benannt ist, Grundlage für die Wahl sein kann. Hieran fehlt es, wenn die Vorschlagliste schon zum Zeitpunkt ihrer Einreichung an einem nicht behebbaren Mangel nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WO leidet und daher ungültig ist. (juris)


Sächsisches LAG 22.4.2010 2 TaBVGa 2/10

Wahl des Betriebsrates - Wahlabbruch (hier: abgelehnt) - Berichtigung von Wahlfehlern (Verlust der Wählbarkeit) durch Zulassung Vorschlagsliste - Bekanntmachung - einstweilige Verfügung

Verhalten des Wahlvorstandes einer Betriebsratswahl zu eingereichtem gültigen Wahlvorschlag bei Wegfall der Wählbarkeit einer Bewerberin vor Ablauf der Einreichungsfrist (RechtsCentrum)