Muss die Wahl abgebrochen werden, wenn es nicht genügend Kandidaten (für das Minderheitengeschlecht) gibt?

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Nein. Treten insgesamt nicht genügend Kandidaten an, so korrigiert der Wahlvorstand nach §11 BetrVG auf eine der Stufen aus §9 BetrVG, die noch erreicht wird.

Treten nicht genügend Kandidaten für das Minderheitengeschlecht an, so werden die freien Sitze, die diesem eigentlich zustünden, von den entsprechenden nächsten Kandidaten aus dem Mehrheitsgeschlecht eingenommen (§15 BetrVG iVm §15 (5) Ziff. 5 WO und §22 (4) WO).

Auch die Vorschrift des §6 (2) WO, wonach Wahlvorschläge doppelt so viele Kandidaten aufweisen sollen, wie Betriebsratsmitglieder nach §9 BetrVG bzw. §11 BetrVG zu wählen sind, bereitet keine Probleme, da es sich hier um eine reine Soll-Vorschrift handelt, deren Nichtbeachtung keine Auswirkungen auf das Wahlverfahren an sich hat.