Taktisches Vorgehen

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Taktisches Vorgehen zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrats

Wer noch keinen Betriebsrat hat, wird vielleicht schon einmal in eine Situation gekommen sein, in der er sich nach einem existierenden Betriebsrat gesehnt hat. Obwohl die dafür geltenden Vorschriften (§§17, 17a iVm §§1, 5 BetrVG) vergleichsweise eindeutig und simpel, im Netz (z.B. www.gesetze-im-internet.de) und bei den Gewerkschaften für jeden Interessierten gute Anleitungen ganz einfach zu haben sind und allenthalben Werbung für die Bildung von Betriebsräten gemacht wird, bestehen bei vielen ganz offensichtlich bisher unüberwindbare Hürden, um vom Wunsch in das für die Erfüllung notwendige Handeln zu kommen.

Neben dem natürlicherweise fehlenden fachlichen Wissen bestimmen Unsicherheiten, Sorgen und auch Ängste das Feld. Hierfür Antworten und Lösungen zu finden, kann für den Interessierten selbst als auch für noch zu gewinnende Mitstreiter von großer Bedeutung sein.


Wen weihe ich ein?

Bis zur Einladung zur Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes (§17 (3), §17a Ziff.3 BetrVG) durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer (mind. 3) besteht keine Notwendigkeit, mit dem Ansinnen an eine breitere betriebliche Öffentlichkeit zu gehen oder gar den Arbeitgeber darüber zu informieren.

Es sollten nur absolut vertrauenswürdige und integre Kollegen angesprochen werden, die auch bei eher ablehnender Haltung nicht gleich mit dem Wissen hausieren gehen. Das Gespräch erfolgt am besten in einem vertraulichen, kleinen, aber lockeren Rahmen. In einem eher allgemein gehaltenen Gespräch über die Arbeitnehmersituation, Gewerkschaft und Betriebsrat lässt sich schnell herausfinden, wo der andere steht und ob er das geplante Vorgehen unterstützen würde. Es kommen dabei nicht nur diejenigen in Frage, die sich bereits durch entsprechende Äußerungen oder auch schon Engagement, z.B. als Abteilungssprecher, hervorgetan haben, sondern auch einfache, aber willige Arbeitnehmer mit dem Herzen auf dem richtigen Fleck.

Erste Besprechungen sollten eher außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebes konspirativ erfolgen. Dies schützt nicht nur die Beteiligten, sondern schweißt auch alle zusammen.


Müssen die Kollegen einen Betriebsrat überhaupt wollen?

Eine Art Mindest-Quorum besteht nur durch die gesetzlichen Vorschriften zur Anzahl der zur Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands Einladenden (mind. 3, § 17 (3) BetrVG), zur Größe des Wahlvorstands (mind. 3 Mitglieder, §16 (1) S.2 BetrVG), die Zahl der Unterstützerunterschriften für Vorschlagslisten (§14 (4) BetrVG) sowie zur Größe des zu wählenden Betriebsrats (§9 BetrVG). Aber auch schon für den Fall, dass nicht genügend Kandidaten die Wahl annehmen, entstehen kein gravierenden Probleme, denn in einem solchen Fall hat der Wahlvorstand die zu wählende Größe des Betriebsrat entsprechend nach unten zu korrigieren (§11 BetrVG). Es reicht also völlig aus, wenn eine Liste mit einem wählbaren Arbeitnehmer als Kandidaten, der im Einzelfall auch nur von zwei Wahlberechtigten unterstützt wird, sich selbst wählt und keine weitere gültige Stimme abgegeben wird, um wirksam einen dann einköpfigen Betriebsrat installiert zu haben. Ob dies dem Rest der Belegschaft gefällt oder nicht, beachtet das Gesetz nicht.

Oftmals kommt der Eindruck zustande, dass eine große Mehrheit der Belegschaft keinen Betriebsrat will. Unabhängig von der Frage, wie dieses Meinungsbild entstanden ist bzw. ob es überhaupt repräsentativ ist, fehlt es den meisten an Wissen darüber, was der Betriebsrat ist, welche Aufgaben er hat und was er für die Arbeitnehmer tun kann. Und letztlich ignorieren all jene, die sich gegen einen Betriebsrat aussprechen, die schlichte Vorgabe des Gesetzes: „In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“ (§1 BetrVG). KEINEN Betriebsrat zu haben, ist also der vom Gesetz eigentlich nicht vorgesehene Ausnahmefall.


Was mache ich mit der Angst der Kollegen vor dem Betriebsrat?

Wer eine möglichst breite Zustimmung zur Bildung eines Betriebsrats will (nicht erforderlich, wie oben aufgezeigt), wird sich zumindest argumentativ mit geäußerten und angenommenen Bedenken auseinandersetzen müssen. Gleichwohl ist zu bedenken, dass hier viele irrationale und auf Vorurteilen basierende Ängste vor persönlichen Nachteilen im Spiel sind, die sich seltener durch gute Argumente, sondern eher durch positive Erfahrungen mildern lassen. Doch dazu braucht es ersteinmal einen kompetent agierenden Betriebsrat. Wer nicht so lange warten will, kann die Untersuchungen der Hans-Böckler-Stiftung heranziehen.

Etwaigen offenen oder verdeckten Drohungen und Ankündigungen des Arbeitgebers kann offensiv mit dem Hinweis auf die Strafvorschriften des §119 BetrVG begegnet und eine Rücknahme der Äußerungen in Verbindung mit Garantieerklärungen verlangt werden. Bleiben Rücknahme und Garantieerklärung aus, kann dies als letzter Hinweis darauf, wie notwendig ein Betriebsrat tatsächlich ist, verwendet werden.

Häufige Stimmungsmache gegen einen Betriebsrat und wie man dagegenhalten kann: "Die Kosten eines Betriebsrats gefährden die Existenz des Betriebes!" - Wenn schon diese relativ geringen Kosten ein solch großes Problem sind, stimmt entweder das Geschäftsmodell nicht oder es hat das Management versagt. Oder sind wir etwa schon insolvent und die Staatsanwaltschaft müsste hier wegen Insolvenzverschleppung nachforschen?

"Ein Betriebsrat kostet Geld, das am Ende alle Kollegen weniger in der Tasche haben!" - Seit wann kann der Arbeitgeber einseitig den vertraglichen Lohn kürzen? Sie haben doch nur Angst, dass Ihre Boni bzw. Ihr Rein-Gewinn niedriger ausfallen.

"Wir brauchen hier keinen Betriebsrat, hier konnten schon immer alle ihre Meinung sagen!" - Sicher, und Sie haben auch immer brav genau das gemacht, was Ihre Mitarbeiter wollten... Aber dann haben Sie auch sicher nichts dagegen, allen Mitarbeitern schriftlich dieselben Mitbestimmungsrechte einzuräumen, die ein Betriebsrat nach dem Gesetz hat, oder?

"Wer für einen Betriebsrat ist, wird gekündigt!" - Das zeigt, wie dringend wir hier einen Betriebsrat brauchen. Nicht zuletzt dafür, die Mitarbeiter über ihre Rechte nach dem Kündigungsschutzgesetz aufzuklären und ihnen den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen. Wer Menschen bedroht, die ihre gesetzlich verbrieften demokratischen Rechte wahrnehmen wollen, zeigt nur, welch´ Geistes Kind er ist.


Wie bin ich geschützt?

Es gelten die Vorschriften des §15 Kündigungsschutzgesetz. Danach kann eine ordentliche Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) nach den jeweiligen Vorgaben nicht wirksam ausgesprochen, jedoch kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (der Arbeitnehmer hat in so schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist; z.B. Diebstahl, Tätlichkeit usw.).

Ein Einladender zur Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ist demnach vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt; wird kein Wahlvorstand gewählt, bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Einladung. Es ist daher von großer Bedeutung, nicht schon vor Ausspruch/Aushang der Einladung vom Ansinnen zu sprechen und den Zeitpunkt des Aushang schriftlich zu dokumentieren und Zeugen aufzunehmen.

Als Mitglied des Wahlvorstands ist man ab Bestellung bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt.

Wahlbewerber sind ab Aufstellung der Vorschlagsliste bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt. (Wichtig: Den Zeitpunkt des Eintrags auf der Vorschlagsliste dokumentieren!)

Ein weitergehender Kündigungsschutz kann nur als gewähltes Betriebsratsmitglied (besonderer Kündigungsschutz bis Ende der Amtszeit, einjähriger nachwirkender Kündigungsschutz ab Ende der Amtszeit) oder als Ersatzmitglied (besonderer Kündigungsschutz während der Zeit der Vertretung eines ordentlichen Mitglieds, sich nach jeder Vertretung erneuernder einjähriger nachwirkender Kündigungsschutz ab Ende der Vertretung, dieser Schutz wird also nur erreicht, wenn das Ersatzmitglied innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ein Erstmitglied vertreten hat und dies jeweils vor Ablauf eines Jahres erneut erfolgt ist) erreicht werden.

Wer also auf Nummer Sicher gehen will, sollte sowohl als Einladender und Wahlvorstand für den Betriebsrat kandidieren und dafür sorgen, auch direkt in den Betriebsrat gewählt zu werden.


Wann lege ich am besten los?

Die erstmalige Wahl zu einem Betriebsrat kann jederzeit erfolgen, der regelmäßige Wahlturnus muss nicht abgewartet werden. Wer nach dem 1.3. des dem Jahr der regelmäßigen Betriebsratswahlen (2010, 2014,...) vorangehenden Jahr gewählt wurde, braucht nicht anschließend gleich wieder zu wählen, sondern hat stattdessen eine bis zu 5-jährige Amtszeit; ggf. kann also das Überschreiten des genannten Datums abgewartet werden bzw. je nach anzuwendendem Wahlverfahren (vereinfachtes oder normales Wahlverfahren) die Einladung so vor dem Datum terminiert werden, dass die Wahl erst knapp nach dem 1.3. stattfinden kann.

Es kann hilfreich sein, die „Gunst der Stunde“ zu nutzen, wenn z.B. wegen Umstrukturierungen die Stimmung in der Belegschaft besonders schlecht ist.

In jedem Fall sollte bei den Einladenden bereits genügend Wissen über das Wahlverfahren vorhanden sein. Vorteilhaft ist auch das Bestehen eines Kreises von Arbeitnehmern, die sich ganz sicher sind, in den Wahlvorstand zu gehen und ggf. auch für den Betriebsrat zu gehen. Dazu wird es erforderlich sein, sich über Rechte, Pflichten und Aufgaben sowie über Schutz und Belastungen, die diese Ämter mit sich bringen, vorab ausreichend informiert und gewissenhaft bedacht zu haben, ob dies alles für einen wirklich in Frage kommt.


Muss ich dann auch für den Betriebsrat kandidieren?

Weder für Einladende noch für Mitglieder des Wahlvorstandes ist eine Kandidatur obligatorisch, jedoch ist eine solche „Häufung“ sehr oft anzutreffen und aufgrund der im Abschnitt „Wie bin ich geschützt“ dargestellten Besonderheiten auch anzuraten.


Was ist, wenn dann keiner in den Wahlvorstand will?

Das Gesetzt ist da nüchterner, als es sich in der Praxis für die Einladenden darstellt: ohne Wahlvorstand findet die Betriebsratswahl nicht statt, der besondere Kündigungschutz endet nach 3 Monaten. Gleichwohl ist es den Einladenden unbenommen, anschließend erneut zu einer Wahlversammlung einzuladen oder den Wahlvorstand vom Arbeitsgericht bestellen zu lassen.

Gleichwohl ist eine erfolglose Wahlversammlung eine ziemliche Blamage für die Einladenden und bedeutet fast immer einen deutlichen Rückschlag für das Ansinnen, so dass in der Folge die Kollegen noch schwerer zu motivieren sind, sich zu engagieren. Daher sollte schon im Vorfeld abgesichert sein, dass genügend Arbeitnehmer bereit sind, das Amt des Wahlvorstandes anzunehmen.


Was ist, wenn sich keiner für den Betriebsrat aufstellen lässt?

Liegen im normalen Wahlverfahren nach Ablauf der Einreichungsfrist (§6 (1) WO) für Vorschlagslisten keine gültigen Wahlvorschläge vor, setzt der Wahlvorstand eine Nachfrist von 1 Woche (§9 (1) WO). Liegen danach wieder keine gültigen Wahlvorschläge vor, findet die Betriebsratswahl nicht statt. Es bleibt unbenommen, erneut zu einer Wahlversammlung einzuladen.

Auch hier gilt, dass fehlende bereitwillige Arbeitnehmer für die bisher Engagierten peinlich und für die Sache der Arbeitnehmervertretung auf lange Sicht fatal sind. Daher sollte schon vor Ausspruch der Einladung klar sein, dass mindestens ein Kandidat vorhanden ist, der dann auch die Wahl annehmen wird.


Wie gehe ich mit massivem Druck vom Arbeitgeber und den Kollegen um?

Je nach Betriebsklima und Branche kann es zu erheblichem Druck auf die Einladenden wie auch den Wahlvorstand kommen. Dies geht bis hin zu persönlichen Anfeindungen, Mobbing und Kündigungen. In manchen Betrieben werden sogar regelrechte Tribunale abgehalten, auf denen sich die Engagierten vor der versammelten Belegschaft rechtfertigen müssen.

In der Mehrzahl jedoch stehen Geschäftsführung und Belegschaft der Bildung eines Betriebsrats neutral bis wohlwollend gegenüber, können die Beteiligten unbehelligt ihren gesetzlichen Aufgaben und Pflichten nachgehen.

Allen Beteiligten sollte aber bereits im Vorfeld klar sein, dass es zu negativen Begleiterscheinungen wie Anfeindungen kommen kann. Es ist außerordentlich hilfreich, wenn nicht nur die Sorgen und Bedenken im Kreis der Engagierten wie auch im Familien- und Freundeskreis besprochen werden, sondern wenn auch gleich eine mögliche Abwehrstrategie entwickelt wird.

Oftmals kennen anfeindende Arbeitgeber und Kollegen die geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht oder ignorieren diese. Es kann hilfreich sein, hier offensiv für einen gemeinsamen Wissensstand zu sorgen:

Grundgesetz:

Art 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Art 9 (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Betriebsverfassungsgesetz:

§ 1 Errichtung von Betriebsräten In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. (3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, (...)

Kündigungsschutzgesetz:

§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung (3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist. (3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

Argumentativ zu verwendende Kernaussagen aus diesen Vorschriften:

  • Einladende nehmen gesetzlich verbriefte demokratische Grundrechte wahr (wer dagegen agiert, outet sich als Gegner unserer demokratischen Grundordnung).
  • Wer den besonderen Schutz des Verfahrens und seiner Organe missachtet, begeht ein Unrecht.
  • Wer das Verfahren und die Mitglieder Organe behindert oder benachteiligt, macht sich strafbar (womit jeder, der die Einladenden oder den Wahlvorstand direkt oder indirekt zu beeinflussen versucht, bereits mit einem Bein im Gefängnis steht).



Wer sich als Einladender gar nicht erst exponieren will, kann sich nach §17 (3) BetrVG an eine zuständige Gewerkschaft wenden und diese bitten, zur Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen. Es ist hilfreich, der Gewerkschaft gleich auch gesicherte Vorschläge für Mitglieder des Wahlvorstandes zu machen, aber falls niemand für den Wahlvorstand kandidieren möchte, kann dieser nach §17 (4) BetrVG auf Antrag der Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt werden. Dieses Verfahren sichert den Engagierten größtmögliche Anonymität, allerdings muss dann spätestens vor Gericht sichergestellt werden, dass entsprechende Kandidaten vom Gericht ausgewählt werden können. Könnte der Druck bis hin zur Kündigung gehen, so sollte rechtzeitig über den Abschluss einer Arbeitsrechtsschutzversicherung nachgedacht werden. Wer Gewerkschaftsmitglied ist, hat diesen Rechtsschutz in der Regel bereits mit seinem Mitgliedsbeitrag erworben (Achtung: Wartezeiten beachten!). Grundsätzlich muss man bei jeder Kündigung innerhalb von 3 Wochen ab Zugang (auch im Briefkasten zuhause; wichtig bei Urlaub!) Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben haben, wenn man sich nicht damit abfinden will. Greift der Arbeitgeber zu Serienkündigungen, muss sich gegen jede einzelne Kündigung gewehrt werden, auch wenn diese noch so unwirksam sein mögen (siehe „besonderer Kündigungsschutz“). Es ist daher von großer Bedeutung, von vorneherein keine Einfallstore für erfolgreiche Kündigungen zu bieten. Dazu gehört, seine arbeitsvertraglichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, sich nicht zu Verstößen provozieren zu lassen und keine unbedachten Affekthandlungen zu begehen. Im Zweifel sollte zu Vor- und Anwürfen geschwiegen werden und erst nach reiflicher Überlegung und Beratung mit kompetenten Stellen eine Antwort erfolgen. Weniger ist im Streitfall mehr, daher sollte man sich auch nur dann schriftlich äußern, wenn dies wirklich notwendig ist (auch wenn Arbeitgeber dies oft einfordern, ist es meistens nicht erforderlich, da sich niemand selbst belasten muss).

Besonders wichtig: Gespräche sollten nur mehr mit vertrauenswürdigen Zeugen erfolgen, Situationen, in denen man in Einzelgespräche verwickelt werden kann, demzufolge vermieden werden. Daher sollten Einladende wie auch die Wahlvorstandsmitglieder gemeinsam als Team auftreten.