§19 WO Aufbewahrung der Wahlakten: Unterschied zwischen den Versionen

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''Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl erstreckt durch §23 (1) WO sowie §34 (3) WO und §36 (4) WO.''
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''Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl erstreckt durch [[§23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung|§23 (1) WO]] sowie [[§34 WO Wahlverfahren|§34 (3) WO]] und [[§36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren|§36 (4) WO]].''
  
  
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Der neue Betriebsrat muss in die Lage versetzt werden, die Handlungen des WVS detailliert nachvollziehen zu können. Daher sollten auch alle (abgehängten) Aushänge und Protokollnotizen mit zu den Akten genommen werden.
 
Der neue Betriebsrat muss in die Lage versetzt werden, die Handlungen des WVS detailliert nachvollziehen zu können. Daher sollten auch alle (abgehängten) Aushänge und Protokollnotizen mit zu den Akten genommen werden.
  
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Aktuelle Version vom 27. August 2013, 15:09 Uhr

Weitere Informationen aus dem Themenfeld Vorschriften der Wahlordnung

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§19 Aufbewahrung der Wahlakten

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl erstreckt durch §23 (1) WO sowie §34 (3) WO und §36 (4) WO.


Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.

  • Zur Wahlakte gehören alle Schriftstücke des gesamten Wahlverfahrens im weitesten Sinne einschließlich der Stimmzettel.
  • Die Wahlakte ist direkt nach der Konstituierung auszuhändigen.
  • Alle danach eingehenden Schriftstücke sind dem BR zuzuleiten.


Praxis-Tipp

Der neue Betriebsrat muss in die Lage versetzt werden, die Handlungen des WVS detailliert nachvollziehen zu können. Daher sollten auch alle (abgehängten) Aushänge und Protokollnotizen mit zu den Akten genommen werden.