§19 WO Aufbewahrung der Wahlakten
Weitere Informationen aus dem Themenfeld Vorschriften der Wahlordnung
Überblick über die Themen des WahlWiki
Du willst eine Frage zum Thema stellen, hast ergänzende Tipps oder Rechtsprechung parat? Einfach auf Diskussion klicken.
Du hast noch weitere Fragen? Schau´ doch mal in die FAQs! Oder stelle Deine Frage an die WahlWiki-Nutzer!
Inhaltsverzeichnis
§19 Aufbewahrung der Wahlakten
Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl erstreckt durch §23 (1) WO sowie §34 (3) WO und §36 (4) WO.
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
- Zur Wahlakte gehören alle Schriftstücke des gesamten Wahlverfahrens im weitesten Sinne einschließlich der Stimmzettel.
- Die Wahlakte ist direkt nach der Konstituierung auszuhändigen.
- Alle danach eingehenden Schriftstücke sind dem BR zuzuleiten.
Praxis-Tipp
Der neue Betriebsrat muss in die Lage versetzt werden, die Handlungen des WVS detailliert nachvollziehen zu können. Daher sollten auch alle (abgehängten) Aushänge und Protokollnotizen mit zu den Akten genommen werden.