§32 WO Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

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§32 Bestimmung de Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

Wird angewendet im ein- und zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren


Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.