§32 WO Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Weitere Informationen aus dem Themenfeld Vorschriften der Wahlordnung
Überblick über die Themen des WahlWiki
Du willst eine Frage zum Thema stellen, hast ergänzende Tipps oder Rechtsprechung parat? Einfach auf Diskussion klicken.
Du hast noch weitere Fragen? Schau´ doch mal in die FAQs! Oder stelle Deine Frage an die WahlWiki-Nutzer!
Inhaltsverzeichnis
§32 Bestimmung de Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
Wird angewendet im ein- und zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren
Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.