§5 WO Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

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§5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Abänderungen im vereinfachten Wahlverfahren durch §32 WO.


(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.


(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn der niedrigsten in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.

  • Zum Berechnungsverfahren siehe Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt
  • Stichtag ist der Tag des Erlasses des WA.
  • Es werden alle Beschäftigten, mit Ausnahme der Leitenden, berücksichtigt, unabhängig davon, ob wahlberechtigt oder nicht.
  • Mindestsitze heißt, dass natürlich auch mehr Sitze entsprechend der Stimmenverteilung auf das Geschlecht i.d. Minderheit fallen können.
  • Sind von jedem Geschlecht gleich viel AN im Betrieb vertreten, so erfolgt die Verteilung der BR-Sitze bei der Stimmauszählung unabhängig vom Geschlecht.

Beispiel: Betrieb mit 150 Beschäftigten, davon 100 Frauen und 50 Männer. 120 wahlberechtigte Arbeitnehmer= 7 BRM (Zahl in Klammern). Eine Auswertung nach dem Höchstzahlensystem ergibt folgendes Ergebnis:

Frauen Männer Reihenfolge Höchstzahlen
:1=100 (1) :1=50 (2) 100
:2=50 (3) :2=25 (5) 50 (2x)
:3=33,3 (4) :3=16.67 33,3)
:4=25 (6) 25 (2x)
:5=20 (7) 20
:6=16,67


Die Männer erhalten in diesem Beispiel zwei BR-Sitze. Es handelt sich hierbei um eine Mindestsitzzahl. Wenn das Minderheitengeschlecht mehr Mandate bei der Wahl erreicht, so werden diese auch vom Minderheitengeschlecht eingenommen. Es kann also vorkommen, dass das Minderheitengeschlecht alle BR-Mandate besetzt und somit das Mehrheitengeschlecht nicht vertreten ist. Entfällt auf den letzten zu vergebenden Sitz die gleiche Höchstzahl in beiden Geschlechtern, entscheidet das Los.

Mögliche Varianten bei der Stimmauszählung:

  • Es treten weniger als 2 männliche Kandidaten an bzw. werden gewählt: Der/die nicht vergebbare(n) Sitz(e) geht/gehen an die Frauen.
  • Es treten weniger als 5 Frauen an bzw. werden gewählt: Der/die überzählige(n) Sitz(e) geht/gehen an die Männer.
  • Personenwahl: Erhält ein dritter Mann mehr Stimmen als eine Frau, erhalten die Männer diesen zusätzlichen Sitz (gilt für weitere Sitze analog).
  • Listenwahl: Die Listen erhalten ihre Sitzzuteilung zunächst unabhängig vom Geschlecht (§15 WO). Entfallen dabei 2 oder mehr Sitze auf die Männer, erhalten die Männer dementsprechend Sitze. Entfallen weniger als 2 Sitze auf die Männer, ist gem. §15 (5) WO zu verfahren.