§17 WO Benachrichtigung der Gewählten

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§17 Benachrichtigung der Gewählten

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl für Absatz 1 erstreckt durch §23 (1) WO sowie §34 (3) WO und §36 (4) WO.


(1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

  • Nachweis des Zugangs sicherstellen.
  • Hinweis auf 3-Tage-Frist aufnehmen.
  • Die Annahme kann auch vor Ablauf der Frist ausdrücklich erklärt werden.
  • Eine Ablehnung nach dieser Frist ist nur als Amtsniederlegung (Erklärung gegenüber dem BR) möglich.
  • Eine Benachrichtigung der Ersatzmitglieder ist zweckmäßig. Eine Erklärung über Annahme ist nicht erforderlich.


(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.

  • Die Wahlniederschrift ist bei diesem Vorgang entsprechend (durch Zusatz) zu ergänzen.
  • Die Benachrichtigung erfolgt analog zu Absatz (1) dieses §.


Praxis-Tipp

Durch die 3-Tage-Frist kann es zu erheblichen Verzögerungen bis zur Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses und der konstituierenden Sitzung kommen. Der WVS tut daher gut daran, die Benachrichtigung so zeitnah wie möglich zu gestalten: sind Gewählte nicht bei der Auszählung oder im Betrieb anwesend und können so unmittelbar persönlich schriftlich benachrichtigt werden, so sollte der WVS auf die Zustellung der Benachrichtigung per Post verzichten und stattdessen noch am selben Tag selbst zustellen und dies dokumentieren. Auf diese Weise kann mindestens ein Tag „gespart“ werden.


Rechtsprechung

LAG Niedersachsen 10.3.2011 5 TaBV 96/10

Listensprung, Nichtannahme der Wahl, Wahlgleichheit

Führt der Schutz des Minderheitengeschlechts zu einem sogenannten Listensprung, dann muss dieser rückgängig gemacht werden, wenn sich durch die Nichtannahme der Wahl eines Kandidaten herausstellt, dass es eines Listensprungs nicht bedurft hätte. Dies gebietet der auch bei einer Betriebsratswahl zu beachtende Grundsatz der Wahlgleichheit. (RechtsCentrum)