§18 WO Bekanntmachung der Gewählten: Unterschied zwischen den Versionen
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== §18 Bekanntmachung der Gewählten == | == §18 Bekanntmachung der Gewählten == | ||
| − | ''Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl erstreckt durch §23 (1) WO sowie §34 (3) WO und §36 (4) WO.'' | + | ''Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl erstreckt durch [[§23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung|§23 (1) WO]] sowie [[§34 WO Wahlverfahren|§34 (3) WO]] und [[§36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren|§36 (4) WO]].'' |
| − | '''Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.''' | + | '''Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben ([[§3 WO Wahlausschreiben|§ 3 Abs. 4]]). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift ([[§16 WO Wahlniederschrift|§ 16]]) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.''' |
| − | *Endgültig stehen die Namen fest, wenn durch ausdrückliche Annahme oder Fristablauf n. §17 WO ohne Ablehnung alle zu vergebenden Sitze besetzt sind. | + | *Endgültig stehen die Namen fest, wenn durch ausdrückliche Annahme oder Fristablauf n. [[§17 WO Benachrichtigung der Gewählten|§17 WO]] ohne Ablehnung alle zu vergebenden Sitze besetzt sind. |
*Feststellung des Ergebnisses per Beschluss in Sitzung. | *Feststellung des Ergebnisses per Beschluss in Sitzung. | ||
*Der Aushang hat unverzüglich zu erfolgen und ist von Vors./Stellv. + weiterem stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen. | *Der Aushang hat unverzüglich zu erfolgen und ist von Vors./Stellv. + weiterem stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen. | ||
| − | *Mit dem Aushängen beginnt die 2-wöchige Frist zur Anfechtung der Wahl zu laufen. (!Dokumentation!) | + | *Mit dem Aushängen beginnt die [[§19 BetrVG Wahlanfechtung|2-wöchige Frist zur Anfechtung der Wahl]] zu laufen. (!Dokumentation!) |
| − | *Mit der Bekanntgabe endet die Amtszeit des bisherigen BR und die Amtszeit des neuen BR beginnt. | + | *Mit der Bekanntgabe endet die Amtszeit des bisherigen BR und die Amtszeit des neuen BR beginnt ([http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__21.htmlG §21 BetrVG]). |
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Die konstituierende Sitzung sollte recht zeitnah nach der Bekanntgabe erfolgen, da in der Zwischenzeit eine betriebsratslose Zeit vorherrscht. | Die konstituierende Sitzung sollte recht zeitnah nach der Bekanntgabe erfolgen, da in der Zwischenzeit eine betriebsratslose Zeit vorherrscht. | ||
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Aktuelle Version vom 27. August 2013, 15:07 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
§18 Bekanntmachung der Gewählten
Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl erstreckt durch §23 (1) WO sowie §34 (3) WO und §36 (4) WO.
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.
- Endgültig stehen die Namen fest, wenn durch ausdrückliche Annahme oder Fristablauf n. §17 WO ohne Ablehnung alle zu vergebenden Sitze besetzt sind.
- Feststellung des Ergebnisses per Beschluss in Sitzung.
- Der Aushang hat unverzüglich zu erfolgen und ist von Vors./Stellv. + weiterem stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen.
- Mit dem Aushängen beginnt die 2-wöchige Frist zur Anfechtung der Wahl zu laufen. (!Dokumentation!)
- Mit der Bekanntgabe endet die Amtszeit des bisherigen BR und die Amtszeit des neuen BR beginnt (§21 BetrVG).
Praxis-Tipp
Die konstituierende Sitzung sollte recht zeitnah nach der Bekanntgabe erfolgen, da in der Zwischenzeit eine betriebsratslose Zeit vorherrscht.