§18 WO Bekanntmachung der Gewählten

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§18 Bekanntmachung der Gewählten

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl erstreckt durch §23 (1) WO sowie §34 (3) WO und §36 (4) WO.


Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.

  • Endgültig stehen die Namen fest, wenn durch ausdrückliche Annahme oder Fristablauf n. §17 WO ohne Ablehnung alle zu vergebenden Sitze besetzt sind.
  • Feststellung des Ergebnisses per Beschluss in Sitzung.
  • Der Aushang hat unverzüglich zu erfolgen und ist von Vors./Stellv. + weiterem stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen.
  • Mit dem Aushängen beginnt die 2-wöchige Frist zur Anfechtung der Wahl zu laufen. (!Dokumentation!)
  • Mit der Bekanntgabe endet die Amtszeit des bisherigen BR und die Amtszeit des neuen BR beginnt (§21 BetrVG).


Praxis-Tipp

Die konstituierende Sitzung sollte recht zeitnah nach der Bekanntgabe erfolgen, da in der Zwischenzeit eine betriebsratslose Zeit vorherrscht.