§18 WO Bekanntmachung der Gewählten: Unterschied zwischen den Versionen

Aus WahlWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 14: Zeile 14:
 
== §18 Bekanntmachung der Gewählten ==
 
== §18 Bekanntmachung der Gewählten ==
  
''Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl erstreckt durch §23 (1) WO sowie §34 (3) WO und §36 (4) WO.''
+
''Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl erstreckt durch [[§23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung|§23 (1) WO]] sowie [[§34 WO Wahlverfahren|§34 (3) WO]] und [[§36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren|§36 (4) WO]].''
  
  
'''Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.'''
+
'''Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben ([[§3 WO Wahlausschreiben|§ 3 Abs. 4]]). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift ([[§16 WO Wahlniederschrift|§ 16]]) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.'''
*Endgültig stehen die Namen fest, wenn durch ausdrückliche Annahme oder Fristablauf n. §17 WO ohne Ablehnung alle zu vergebenden Sitze besetzt sind.
+
*Endgültig stehen die Namen fest, wenn durch ausdrückliche Annahme oder Fristablauf n. [[§17 WO Benachrichtigung der Gewählten|§17 WO]] ohne Ablehnung alle zu vergebenden Sitze besetzt sind.
 
*Feststellung des Ergebnisses per Beschluss in Sitzung.
 
*Feststellung des Ergebnisses per Beschluss in Sitzung.
 
*Der Aushang hat unverzüglich zu erfolgen und ist von Vors./Stellv. + weiterem stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen.
 
*Der Aushang hat unverzüglich zu erfolgen und ist von Vors./Stellv. + weiterem stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen.
 
*Mit dem Aushängen beginnt die [[§19 BetrVG Wahlanfechtung|2-wöchige Frist zur Anfechtung der Wahl]] zu laufen. (!Dokumentation!)
 
*Mit dem Aushängen beginnt die [[§19 BetrVG Wahlanfechtung|2-wöchige Frist zur Anfechtung der Wahl]] zu laufen. (!Dokumentation!)
*Mit der Bekanntgabe endet die Amtszeit des bisherigen BR und die Amtszeit des neuen BR beginnt ([http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__21.html §21 BetrVG Amtszeit]).
+
*Mit der Bekanntgabe endet die Amtszeit des bisherigen BR und die Amtszeit des neuen BR beginnt ([http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__21.htmlG §21 BetrVG]).
  
  

Version vom 27. August 2013, 15:05 Uhr

Weitere Informationen aus dem Themenfeld Vorschriften der Wahlordnung

Überblick über die Themen des WahlWiki

Du willst eine Frage zum Thema stellen, hast ergänzende Tipps oder Rechtsprechung parat? Einfach auf Diskussion klicken.

Du hast noch weitere Fragen? Schau´ doch mal in die FAQs! Oder stelle Deine Frage an die WahlWiki-Nutzer!


§18 Bekanntmachung der Gewählten

Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Hier für Listenwahl. Auf Personenwahl erstreckt durch §23 (1) WO sowie §34 (3) WO und §36 (4) WO.


Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.

  • Endgültig stehen die Namen fest, wenn durch ausdrückliche Annahme oder Fristablauf n. §17 WO ohne Ablehnung alle zu vergebenden Sitze besetzt sind.
  • Feststellung des Ergebnisses per Beschluss in Sitzung.
  • Der Aushang hat unverzüglich zu erfolgen und ist von Vors./Stellv. + weiterem stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen.
  • Mit dem Aushängen beginnt die 2-wöchige Frist zur Anfechtung der Wahl zu laufen. (!Dokumentation!)
  • Mit der Bekanntgabe endet die Amtszeit des bisherigen BR und die Amtszeit des neuen BR beginnt (§21 BetrVG).


Praxis-Tipp

Die konstituierende Sitzung sollte recht zeitnah nach der Bekanntgabe erfolgen, da in der Zwischenzeit eine betriebsratslose Zeit vorherrscht.