§35 WO Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | ''Wir angewendet im zweistufigen Verfahren, auf das einstufige Verfahren erstreckt durch §36 (4) WO.'' | + | ''Wir angewendet im zweistufigen Verfahren, auf das einstufige Verfahren erstreckt durch [[§36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren|§36 (4) WO]].'' |
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| − | '''(1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.''' | + | '''(1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen ([[§14a BetrVG Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe|§ 14a Abs. 4]] des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ [[§24 WO Voraussetzungen (schriftliche Stimmabgabe)|24]], [[§25 WO Stimmabgabe (schriftliche Stimmabgabe)|25]] gelten entsprechend.''' |
| − | *Die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe („Briefwahl“) wird angewendet, wenn der WVS die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gem. §24 (2,3) WO beschlossen hat, dem WVS die voraussichtliche Abwesenheit eines Wahlberechtigten bekannt ist oder ein Wahlberechtigter dies beantragt hat. | + | *Die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe („Briefwahl“) wird angewendet, wenn der WVS die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gem. [[§24 WO Voraussetzungen (schriftliche Stimmabgabe)|§24 (2,3) WO]] beschlossen hat, dem WVS die voraussichtliche Abwesenheit eines Wahlberechtigten bekannt ist oder ein Wahlberechtigter dies beantragt hat. |
*Der Antrag kann mündlich wie schriftlich erfolgen und sollte einen Grund für die Abwesenheit angeben. Der WVS braucht jedoch den Grund nicht nachzuprüfen, ebenso ist ein fehlender Grund unschädlich. Bei mündlichem Antrag sollte eine entsprechende Protokollnotiz verfertigt werden. | *Der Antrag kann mündlich wie schriftlich erfolgen und sollte einen Grund für die Abwesenheit angeben. Der WVS braucht jedoch den Grund nicht nachzuprüfen, ebenso ist ein fehlender Grund unschädlich. Bei mündlichem Antrag sollte eine entsprechende Protokollnotiz verfertigt werden. | ||
*Den bekanntermaßen Abwesenden sendet der WVS in jedem Fall die Wahlunterlagen zu. | *Den bekanntermaßen Abwesenden sendet der WVS in jedem Fall die Wahlunterlagen zu. | ||
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Auch wenn der WVS nicht gesondert nachforschen muss, so sollte er bereits vor Erlass des Wahlausschreibens beim Arbeitgeber entsprechende Auskünfte einholen, da er im Falle tatsächlicher Abwesenheit das Wahlausschreiben bereits mit seinem Erlass versenden muss, um eine Anfechtbarkeit der Wahl zu vermeiden. | Auch wenn der WVS nicht gesondert nachforschen muss, so sollte er bereits vor Erlass des Wahlausschreibens beim Arbeitgeber entsprechende Auskünfte einholen, da er im Falle tatsächlicher Abwesenheit das Wahlausschreiben bereits mit seinem Erlass versenden muss, um eine Anfechtbarkeit der Wahl zu vermeiden. | ||
| − | *Zu den zu versendenden Wahlunterlagen siehe Ausführungen zu | + | *Zu den zu versendenden Wahlunterlagen siehe Ausführungen zu „[[§24 WO Voraussetzungen (schriftliche Stimmabgabe)|§24 Schriftliche Stimmabgabe]]“. Wichtig: Der WVS hat auch sämtliche weiteren Verlautbarungen zu versenden! |
*Wollen Wahlberechtigte, denen der WVS Briefwahlunterlagen zugesandt hat, auf der Wahlversammlung ihre Stimme persönlich abgeben, müssen sie entweder den bereits zugesandten Stimmzettel und Wahlumschlag verwenden oder die unbenutzten Briefwahlunterlagen dem WVS wieder zurückgeben. In jedem Falle hat der WVS diese Änderung entsprechend auf der Wählerliste zu vermerken. | *Wollen Wahlberechtigte, denen der WVS Briefwahlunterlagen zugesandt hat, auf der Wahlversammlung ihre Stimme persönlich abgeben, müssen sie entweder den bereits zugesandten Stimmzettel und Wahlumschlag verwenden oder die unbenutzten Briefwahlunterlagen dem WVS wieder zurückgeben. In jedem Falle hat der WVS diese Änderung entsprechend auf der Wählerliste zu vermerken. | ||
| − | *Die Urne ist in diesem Fall zu versiegeln und aufzubewahren. Für weitere Ausführungen zur Versiegelung siehe | + | *Die Urne ist in diesem Fall zu versiegeln und aufzubewahren. Für weitere Ausführungen zur Versiegelung siehe „[[§12 WO Wahlvorgang|§ 12 Wahlvorgang]]“ (hier Absatz 5). Die Urne muss in einem Raum bzw. Schrank aufbewahrt werden, zu dem nur der WVS Zugang hat. |
| − | '''(2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).''' | + | '''(2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben ([[§31 WO Wahlausschreiben|§ 31 Abs. 2]]).''' |
| − | *Obschon §31 (1) Ziff.13 WO die Angabe von Ort, Tag und Zeit für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe vorsieht, kann es vorkommen, dass die schriftliche Stimmabgabe gar nicht erfolgt, weil sie weder beschlossen noch beantragt worden ist bzw. dem WVS eine voraussichtliche Abwesenheit zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens nicht bereits bekannt ist. Der Termin liegt in einem gewissen Abstand nach dem Tag der Wahlversammlung und markiert das Ende der Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen (ca. 3-7 Tage nach der Wahlversammlung, jedoch mindestens eine Woche vor Ende des Amtszeit des Betriebsrats). | + | *Obschon [[§31 WO Wahlausschreiben|§31 (1) Ziff.13 WO]] die Angabe von Ort, Tag und Zeit für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe vorsieht, kann es vorkommen, dass die schriftliche Stimmabgabe gar nicht erfolgt, weil sie weder beschlossen noch beantragt worden ist bzw. dem WVS eine voraussichtliche Abwesenheit zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens nicht bereits bekannt ist. Der Termin liegt in einem gewissen Abstand nach dem Tag der Wahlversammlung und markiert das Ende der Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen (ca. 3-7 Tage nach der Wahlversammlung, jedoch mindestens eine Woche vor Ende des Amtszeit des Betriebsrats). |
== Praxis-Tipp: Schriftliche Stimmabgabe == | == Praxis-Tipp: Schriftliche Stimmabgabe == | ||
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| − | '''(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die bis dahin versiegelte Wahlurne.''' | + | '''(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ([[§25 WO Stimmabgabe (schriftliche Stimmabgabe)|§ 25]]), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die bis dahin versiegelte Wahlurne.''' |
*Die öffentliche Stimmauszählung erfolgt als (diesmal öffentliche) Sitzung des Wahlvorstands, zu der ordnungsgemäß eingeladen werden muss. | *Die öffentliche Stimmauszählung erfolgt als (diesmal öffentliche) Sitzung des Wahlvorstands, zu der ordnungsgemäß eingeladen werden muss. | ||
| − | *Weitere auch auf diesen Fall anwendbare Ausführungen finden sich bei | + | *Weitere auch auf diesen Fall anwendbare Ausführungen finden sich bei „[[§26 WO Verfahren bei der Stimmabgabe (schriftliche Stimmabgabe)|§26 WO Verfahren (schriftliche Stimmabgabe)]]“ |
| − | '''(4) Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.''' | + | '''(4) Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor. [[§34 WO Wahlverfahren|§ 34 Abs. 3 bis 5]] gilt entsprechend.''' |
| − | *siehe Ausführungen bei | + | *siehe Ausführungen bei „[[§34 WO Wahlverfahren]]“ mit den entsprechenden Verweisen unter Absatz 4 und 5. |
| − | [[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung| | + | [[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung|§35 WO Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe]] |
| − | [[Kategorie:Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren| | + | [[Kategorie:Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren|§35 WO Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe]] |
| − | [[Kategorie:Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren| | + | [[Kategorie:Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren|§35 WO Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe]] |
Aktuelle Version vom 27. August 2013, 15:47 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
§35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
Wir angewendet im zweistufigen Verfahren, auf das einstufige Verfahren erstreckt durch §36 (4) WO.
Wie im normalen Wahlverfahren haben die Wahlberechtigten auch im vereinfachten Verfahren die Möglichkeit, ihre Stimme schriftlich („Briefwahl“) abzugeben. Im Gegensatz zum normalen Verfahren, wo die Briefwahlstimmen am Ende der (Präsenz-)Stimmabgabe zu den anderen Stimmzetteln hinzugefügt werden, erfolgt dieser Schritt aufgrund der Kürze des Verfahrens und den zu berücksichtigenden Postlaufzeiten erst nach dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats.
(1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.
- Die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe („Briefwahl“) wird angewendet, wenn der WVS die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gem. §24 (2,3) WO beschlossen hat, dem WVS die voraussichtliche Abwesenheit eines Wahlberechtigten bekannt ist oder ein Wahlberechtigter dies beantragt hat.
- Der Antrag kann mündlich wie schriftlich erfolgen und sollte einen Grund für die Abwesenheit angeben. Der WVS braucht jedoch den Grund nicht nachzuprüfen, ebenso ist ein fehlender Grund unschädlich. Bei mündlichem Antrag sollte eine entsprechende Protokollnotiz verfertigt werden.
- Den bekanntermaßen Abwesenden sendet der WVS in jedem Fall die Wahlunterlagen zu.
Praxis-Tipp: abwesende Wahlberechtigte
Auch wenn der WVS nicht gesondert nachforschen muss, so sollte er bereits vor Erlass des Wahlausschreibens beim Arbeitgeber entsprechende Auskünfte einholen, da er im Falle tatsächlicher Abwesenheit das Wahlausschreiben bereits mit seinem Erlass versenden muss, um eine Anfechtbarkeit der Wahl zu vermeiden.
- Zu den zu versendenden Wahlunterlagen siehe Ausführungen zu „§24 Schriftliche Stimmabgabe“. Wichtig: Der WVS hat auch sämtliche weiteren Verlautbarungen zu versenden!
- Wollen Wahlberechtigte, denen der WVS Briefwahlunterlagen zugesandt hat, auf der Wahlversammlung ihre Stimme persönlich abgeben, müssen sie entweder den bereits zugesandten Stimmzettel und Wahlumschlag verwenden oder die unbenutzten Briefwahlunterlagen dem WVS wieder zurückgeben. In jedem Falle hat der WVS diese Änderung entsprechend auf der Wählerliste zu vermerken.
- Die Urne ist in diesem Fall zu versiegeln und aufzubewahren. Für weitere Ausführungen zur Versiegelung siehe „§ 12 Wahlvorgang“ (hier Absatz 5). Die Urne muss in einem Raum bzw. Schrank aufbewahrt werden, zu dem nur der WVS Zugang hat.
(2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).
- Obschon §31 (1) Ziff.13 WO die Angabe von Ort, Tag und Zeit für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe vorsieht, kann es vorkommen, dass die schriftliche Stimmabgabe gar nicht erfolgt, weil sie weder beschlossen noch beantragt worden ist bzw. dem WVS eine voraussichtliche Abwesenheit zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens nicht bereits bekannt ist. Der Termin liegt in einem gewissen Abstand nach dem Tag der Wahlversammlung und markiert das Ende der Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen (ca. 3-7 Tage nach der Wahlversammlung, jedoch mindestens eine Woche vor Ende des Amtszeit des Betriebsrats).
Praxis-Tipp: Schriftliche Stimmabgabe
Kurz vor Ende des Ablaufs der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe sollte der WVS noch einmal prüfen, ob nicht etwa an anderer Stelle im Betrieb (Pforte, Sekretariat, Personalbüro etc.) Briefwahlunterlagen eingegangen sind.
- Sobald schriftliche Stimmabgabe beantragt wird, hat der Wahlvorstand die Tatsache, dass schriftliche Stimmabgabe erfolgt sowie den Ort, Tag und die Zeit der Stimmauszählung genauso wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.
(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die bis dahin versiegelte Wahlurne.
- Die öffentliche Stimmauszählung erfolgt als (diesmal öffentliche) Sitzung des Wahlvorstands, zu der ordnungsgemäß eingeladen werden muss.
- Weitere auch auf diesen Fall anwendbare Ausführungen finden sich bei „§26 WO Verfahren (schriftliche Stimmabgabe)“
(4) Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
- siehe Ausführungen bei „§34 WO Wahlverfahren“ mit den entsprechenden Verweisen unter Absatz 4 und 5.