§34 WO Wahlverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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''Wird angewendet im einstufigen Verfahren, auf das zweistufige Verfahren erstreckt durch §36 (4) WO.''
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''Wird angewendet im [[:Kategorie:Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren|einstufigen Verfahren]], auf das [[:Kategorie:Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren|zweistufige Verfahren]] erstreckt durch [[§36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren|§36 (4) WO]].''
  
  
'''(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.'''
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'''(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. [[§11 WO Stimmabgabe|§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4]] und [[§12 WO Wahlvorgang|§ 12]] gelten entsprechend.'''
 
*Auch auf der Wahlversammlung findet die Wahl als geheime Wahl statt.
 
*Auch auf der Wahlversammlung findet die Wahl als geheime Wahl statt.
*Für weitere Ausführungen siehe Skript „§ 11 Stimmabgabe (Listenwahl)“ mit den oben genannten Einschränkungen sowie „§20 Stimmabgabe (Personenwahl)“
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*Für weitere Ausführungen siehe „[[§11 WO Stimmabgabe|§ 11 Stimmabgabe (Listenwahl)]]“ mit den oben genannten Einschränkungen sowie „[[§20 WO Stimmabgabe|§20 Stimmabgabe (Personenwahl)]]
*Weitere Vorschriften zur Stimmabgabe und zum Verhalten des WVS siehe „§12 Wahlvorgang“.
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*Weitere Vorschriften zur Stimmabgabe und zum Verhalten des WVS siehe „[[§12 WO Wahlvorgang|§12 Wahlvorgang]]“.
  
  
'''(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren.'''
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'''(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe ([[§35 WO Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe|§ 35]]) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren.'''
*Dies ist der Fall, wenn der WVS die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gem. §24 (2,3) WO beschlossen oder ein Wahlberechtigter dies beantragt hat.
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*Dies ist der Fall, wenn der WVS die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gem. [[§24 WO Voraussetzungen (schriftliche Stimmabgabe)|§24 (2,3) WO]] beschlossen oder ein Wahlberechtigter dies beantragt hat.
*Die Urne ist in diesem Fall zu versiegeln und aufzubewahren. Für weitere Ausführungen zur Versiegelung siehe „§ 12 Wahlvorgang“ (hier Absatz 5). Die Urne muss in einem Raum bzw. Schrank aufbewahrt werden, zu dem nur der WVS Zugang hat.  
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*Die Urne ist in diesem Fall zu versiegeln und aufzubewahren. Für weitere Ausführungen zur Versiegelung siehe „[[§12 WO Wahlvorgang|§ 12 Wahlvorgang]]“ (hier Absatz 5). Die Urne muss in einem Raum bzw. Schrank aufbewahrt werden, zu dem nur der WVS Zugang hat.  
  
  
'''(3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entsprechend.'''  
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'''(3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ [[§21 WO Stimmauszählung|21]], [[§23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung|23 Abs. 1]] gelten entsprechend.'''  
*Zum Verfahren bei der Stimmauszählung siehe „§13 Öffentliche Stimmauszählung“ (hier ohne Briefwahl!) und „§14 Verfahren bei der Stimmauszählung“.
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*Zum Verfahren bei der Stimmauszählung siehe „[[§13 WO Öffentliche Stimmauszählung|§13 Öffentliche Stimmauszählung]]“ (hier ohne Briefwahl!) und „[[§14 WO Verfahren bei der Stimmauszählung|§14 Verfahren bei der Stimmauszählung]]“.
*Zur Stimmauszählung siehe „§21 Stimmauszählung (Personenwahl)“ und zu ungültigen Stimmen siehe „§14 Verfahren bei der Stimmenauszählung“ sowie „§11 Stimmabgabe (Listenwahl)“ (hier ab Absatz 4) und „§20 Stimmabgabe (Personenwahl)“ (hier ab Absatz 3).
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*Zur Stimmauszählung siehe „[[§21 WO Stimmauszählung|§21 Stimmauszählung (Personenwahl)]]“ und zu ungültigen Stimmen siehe „[[§14 WO Verfahren bei der Stimmauszählung|§14 Verfahren bei der Stimmenauszählung]]“ sowie „[[§11 WO Stimmabgabe|§11 Stimmabgabe (Listenwahl)]]“ (hier ab Absatz 4) und „[[§20 WO Stimmabgabe|§20 Stimmabgabe (Personenwahl)]]“ (hier ab Absatz 3).
*Bei mehr als einem zu wählenden Betriebsratsmitglied zur Ermittlung der Gewählten siehe „§22 Ermittlung der Gewählten“.
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*Bei mehr als einem zu wählenden Betriebsratsmitglied zur Ermittlung der Gewählten siehe „[[§22 WO Ermittlung der Gewählten|§22 Ermittlung der Gewählten]]“.
  
 
   
 
   
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'''(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die §§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend.'''
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'''(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die §§ [[§22 WO Ermittlung der Gewählten|22]] und [[§23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung|23 Abs. 2]] entsprechend.'''
 
*Dies kommt beim zwingenden vereinfachten Verfahren bei 21-50 Wahlberechtigten und beim vereinbarten vereinfachten Verfahren bei 51 Wahlberechtigten – 100 Arbeitnehmern zum tragen.
 
*Dies kommt beim zwingenden vereinfachten Verfahren bei 21-50 Wahlberechtigten und beim vereinbarten vereinfachten Verfahren bei 51 Wahlberechtigten – 100 Arbeitnehmern zum tragen.
*Zum Verfahren siehe „§22 Ermittlung der Gewählten (Personenwahl)“.
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*Zum Verfahren siehe „[[§22 WO Ermittlung der Gewählten|§22 Ermittlung der Gewählten (Personenwahl)]]“.
*Zum Verfahren bei Ablehnungen siehe „§23 Bekanntmachung“ (hier ab Absatz 2) sowie „§17 Benachrichtigung der Gewählten“.
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*Zum Verfahren bei Ablehnungen siehe „[[§23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung|§23 Bekanntmachung]]“ (hier ab Absatz 2) sowie „[[§17 WO Benachrichtigung der Gewählten|§17 Benachrichtigung der Gewählten]]“.
*Zur Erstellung der Wahlniederschrift siehe „§23 Wahlniederschrift“ (hier Absatz 1).
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*Zur Erstellung der Wahlniederschrift siehe „[[§23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung|§23 Wahlniederschrift]]“ (hier Absatz 1).
  
[[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung|§::34 WO Wahlverfahren]]
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[[Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung|§34 WO Wahlverfahren]]
[[Kategorie:Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren|§::34 WO Wahlverfahren]]
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[[Kategorie:Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren|§34 WO Wahlverfahren]]
[[Kategorie:Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren|§::34 WO Wahlverfahren]]
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[[Kategorie:Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren|§34 WO Wahlverfahren]]

Aktuelle Version vom 6. September 2013, 14:20 Uhr

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Inhaltsverzeichnis

§34 Wahlverfahren

Wird angewendet im einstufigen Verfahren, auf das zweistufige Verfahren erstreckt durch §36 (4) WO.


(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.


(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren.

  • Dies ist der Fall, wenn der WVS die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gem. §24 (2,3) WO beschlossen oder ein Wahlberechtigter dies beantragt hat.
  • Die Urne ist in diesem Fall zu versiegeln und aufzubewahren. Für weitere Ausführungen zur Versiegelung siehe „§ 12 Wahlvorgang“ (hier Absatz 5). Die Urne muss in einem Raum bzw. Schrank aufbewahrt werden, zu dem nur der WVS Zugang hat.


(3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entsprechend.


(4) Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

  • Da das Geschlecht in der Minderheit erst ab einer Betriebsratsgröße von 3 Mitgliedern zu berücksichtigen ist, rückt immer die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl unabhängig von deren Geschlecht nach.


(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die §§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend.