Formale Unterschiede der verschiedenen Wahlverfahren

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Die Vorschriften der jeweiligen Wahlverfahren sind untereinander und mit dem Betriebsverfassungsgesetz in der Weise verzahnt, dass einige Vorschriften des allen Verfahren zugrunde liegenden normalen Wahlverfahrens bei den vereinfachten Verfahren nicht angewendet werden und andere nur mit Einschränkungen, Änderungen oder Ergänzungen.

Es kann daher hilfreich sein, sich auch in der praktischen Arbeit immer wieder einen Überblick über geltende, nicht-angewendete und abgeänderte Vorschriften zu verschaffen.


Formale Unterschiede im Überblick

normales Verfahren vereinfachtes einstufiges Verfahren vereinfachtes zweistufiges Verfahren
Bestellung des Wahlvorstandes
  • nach Einladung durch 3 Wahlberechtigte auf Betriebs-versammlung gewählt, wenn kein Betriebsrat besteht
  • spätestens 10 Wochen vor Ablauf Amtszeit durch Betriebsrat
  • spätestens 8 Wochen vor Ablauf Amtszeit durch Gesamt-/Konzernbetriebs-rat oder Arbeitsgericht
  • spätestens 4 Wochen vor Ablauf Amtszeit durch Betriebsrat
  • spätestens 3 Wochen vor Ablauf Amtszeit durch Gesamt-/Konzernbetriebs-rat oder Arbeitsgericht
  • nach mind. 7 Tage vorausgegangener Einladung durch 3 Wahlberechtigte auf Wahlversammlung gewählt, wenn kein Betriebsrat besteht oder Betriebsrat, Gesamt-/Konzernbetriebs-rat und Arbeitsgericht nicht bestellt haben
Aufstellung und Bekanntmachung der Wählerliste spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe unverzüglich nach Bestellung nach Wahl des WVS noch in 1. Wahlversammlung
Erlass des Wahlausschreibens spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe nach Aufstellung der Wählerliste nach Wahl des WVS noch in 1. Wahlversammlung nach Aufstellung der Wählerliste
Ende der Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste 2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens 3 Tage nach Erlass des Wahlausschreibens 3 Tage nach Erlass des Wahlausschreibens
Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen 2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens bis 1 Woche vor Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats; angemessene Dauer der Frist 7 Tage ab Erlass des Wahlausschreibens Ende der 1. Wahlversammlung
Wahlvorschläge als Vorschlagslisten, wenn mehr als 3 BRM zu wählen sind; Listenwahl; Mehrheitswahl, wenn nur eine Vorschlagsliste eingreicht wird schriftlich; Mehrheitswahl schriftlich; auf 1. Wahlversammlung auch mündlich möglich; Mehrheitswahl
Nachfrist für Wahlvorschläge wenn keine gültigen Listen eingereicht wurden keine keine
Bekanntmachung der Wahlvorschläge spätestens 1 Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe nach Ablauf der Mindestfrist zur Einreichung unmittelbar nach Abschluss der 1. Wahlversammlung
Stimmabgabe Stimmzettel; schriftliche Stimmabgabe bis Ende der persönlichen Stimmabgabe möglich auf Wahlversammlung; Stimmzettel; schriftliche Stimmabgabe bis zum Ende der vom WVS gesetzten Frist auf 2. Wahlversammlung eine Woche nach 1. Wahlversammlung; Stimmzettel; schriftliche Stimmabgabe bis zum Ende der vom WVS gesetzten Frist
Stimmauszählung unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe keine schriftiche Stimmabgabe: unmittelbar nach Ende der 2 Wahlversammlung; mit schriftlicher Stimmabgabe: unmittelbar nach Ende keine schriftiche Stimmabgabe: unmittelbar nach Ende der 2 Wahlversammlung; mit schriftlicher Stimmabgabe: unmittelbar nach Ende der gesetzten Frist


Nicht angewendete Vorschriften im einstufigen Verfahren (Überblick)

normales Verfahren vereinfachtes einstufiges Verfahren
§3 Wahlausschreiben §36 bestimmt mit zwei Veränderungen die Anwendung von §31
§4 (1) Einsprüche gegen die Wählerliste Ersetzt durch §30 (2) iVm §36 (1) S.3, §4 (2,3) werden weiter angewendet
§6 (1) Vorschlagslisten §36 (5) bestimmt iVm §33 (1) das Verfahren der Mehrheitswahl
§9 Nachfrist für Vorschlagslisten §36 (6) bestimmt, dass ohne gültige Wahlvorschläge die Wahl nicht stattfindet
§10 Bekanntmachung von Vorschlagslisten §36 (5) S.3 regelt die Bekanntgabe von Wahlvorschlägen
§13 Öffentlliche Stimmauszählung Durch §34 (3) und §35 (3) ersetzt
§14 (1) S.1 Verfahren bei der Stimmauszählung Entfällt hier, da dort für Listenwahl.
§15 Verteilung der Betriebsratssitze §36 (4) iVm §34 (5) schreibt die Ermittlung der Gewählten nach §22 vor.
§16 Wahlniederschrift Es findet §23 Anwendung
§26 Verfahren (Briefwahl) Ersetzt durch §35 (3,4)