Formale Unterschiede der verschiedenen Wahlverfahren
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Die Vorschriften der jeweiligen Wahlverfahren sind untereinander und mit dem Betriebsverfassungsgesetz in der Weise verzahnt, dass einige Vorschriften des allen Verfahren zugrunde liegenden normalen Wahlverfahrens bei den vereinfachten Verfahren nicht angewendet werden und andere nur mit Einschränkungen, Änderungen oder Ergänzungen.
Es kann daher hilfreich sein, sich auch in der praktischen Arbeit immer wieder einen Überblick über geltende, nicht-angewendete und abgeänderte Vorschriften zu verschaffen.
Inhaltsverzeichnis
Formale Unterschiede im Überblick
normales Verfahren | vereinfachtes einstufiges Verfahren | vereinfachtes zweistufiges Verfahren | |
Bestellung des Wahlvorstandes |
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Aufstellung und Bekanntmachung der Wählerliste | spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe | unverzüglich nach Bestellung | nach Wahl des WVS noch in 1. Wahlversammlung |
Erlass des Wahlausschreibens | spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe | nach Aufstellung der Wählerliste | nach Wahl des WVS noch in 1. Wahlversammlung nach Aufstellung der Wählerliste |
Ende der Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste | 2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens | 3 Tage nach Erlass des Wahlausschreibens | 3 Tage nach Erlass des Wahlausschreibens |
Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen | 2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens | bis 1 Woche vor Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats; angemessene Dauer der Frist 7 Tage ab Erlass des Wahlausschreibens | Ende der 1. Wahlversammlung |
Wahlvorschläge | als Vorschlagslisten, wenn mehr als 3 BRM zu wählen sind; Listenwahl; Mehrheitswahl, wenn nur eine Vorschlagsliste eingreicht wird | schriftlich; Mehrheitswahl | schriftlich; auf 1. Wahlversammlung auch mündlich möglich; Mehrheitswahl |
Nachfrist für Wahlvorschläge | wenn keine gültigen Listen eingereicht wurden | keine | keine |
Bekanntmachung der Wahlvorschläge | spätestens 1 Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe | nach Ablauf der Mindestfrist zur Einreichung | unmittelbar nach Abschluss der 1. Wahlversammlung |
Stimmabgabe | Stimmzettel; schriftliche Stimmabgabe bis Ende der persönlichen Stimmabgabe möglich | auf Wahlversammlung; Stimmzettel; schriftliche Stimmabgabe bis zum Ende der vom WVS gesetzten Frist | auf 2. Wahlversammlung eine Woche nach 1. Wahlversammlung; Stimmzettel; schriftliche Stimmabgabe bis zum Ende der vom WVS gesetzten Frist |
Stimmauszählung | unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe | keine schriftiche Stimmabgabe: unmittelbar nach Ende der 2 Wahlversammlung; mit schriftlicher Stimmabgabe: unmittelbar nach Ende | keine schriftiche Stimmabgabe: unmittelbar nach Ende der 2 Wahlversammlung; mit schriftlicher Stimmabgabe: unmittelbar nach Ende der gesetzten Frist |
Nicht angewendete Vorschriften im einstufigen Verfahren (Überblick)
normales Verfahren | vereinfachtes einstufiges Verfahren |
§3 Wahlausschreiben | §36 bestimmt mit zwei Veränderungen die Anwendung von §31 |
§4 (1) Einsprüche gegen die Wählerliste | Ersetzt durch §30 (2) iVm §36 (1) S.3, §4 (2,3) werden weiter angewendet |
§6 (1) Vorschlagslisten | §36 (5) bestimmt iVm §33 (1) das Verfahren der Mehrheitswahl |
§9 Nachfrist für Vorschlagslisten | §36 (6) bestimmt, dass ohne gültige Wahlvorschläge die Wahl nicht stattfindet |
§10 Bekanntmachung von Vorschlagslisten | §36 (5) S.3 regelt die Bekanntgabe von Wahlvorschlägen |
§13 Öffentlliche Stimmauszählung | Durch §34 (3) und §35 (3) ersetzt |
§14 (1) S.1 Verfahren bei der Stimmauszählung | Entfällt hier, da dort für Listenwahl. |
§15 Verteilung der Betriebsratssitze | §36 (4) iVm §34 (5) schreibt die Ermittlung der Gewählten nach §22 vor. |
§16 Wahlniederschrift | Es findet §23 Anwendung |
§26 Verfahren (Briefwahl) | Ersetzt durch §35 (3,4) |