Kategorie:Vorschriften der Wahlordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wahlordnung (WO) ergänzt die grundlegenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) um dezidierte Vorschriften zur Durchführung der Wahl. Die Wahlordnung selbst enthält zunächst grundlegende Vorschriften (§§1-27 WO), die in dieser Form vor allem im normalen Wahlverfahren zur Anwendung kommen. Die Vorschriften zum vereinfachten Wahlverfahren (§§28-37 WO), die sich noch in das einstufige und das zweistufige Verfahren aufsplitten, wandeln die grundlegenden Vorschriften für sich ab bzw. ergänzen sie.  
 
Die Wahlordnung (WO) ergänzt die grundlegenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) um dezidierte Vorschriften zur Durchführung der Wahl. Die Wahlordnung selbst enthält zunächst grundlegende Vorschriften (§§1-27 WO), die in dieser Form vor allem im normalen Wahlverfahren zur Anwendung kommen. Die Vorschriften zum vereinfachten Wahlverfahren (§§28-37 WO), die sich noch in das einstufige und das zweistufige Verfahren aufsplitten, wandeln die grundlegenden Vorschriften für sich ab bzw. ergänzen sie.  
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'''Wichtig:''' Viele der in der Wahlordnung genannten Vorschriften lassen sich nur durch Rückgriff auf die grundlegenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes mit Inhalt füllen. Ebenso können einige Vorschriften aus den vereinfachten Wahlverfahren nur mithilfe der Vorschriften aus dem normalen Wahlverfahren ordnungsgemäß angewendet werden.
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'''Beispiel:''' Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren ändert §36 (5) S.1 WO die im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren §33 (1) WO niedergelegte Vorschrift zur Einreichung von Wahlvorschlägen ab. Diese Angabe ist im Wahlausschreiben zu machen, wobei wiederum hier in §36 (3) WO eine teilweise Veränderung der Vorschriften zum Wahlausschreiben in §31 (1) S.3 WO vorgenommen wird. Diese Vorschrift nimmt ihrerseits Bezug auf grundlegende Vorschriften aus Wahlordnung und Betriebsverfassungsgesetz. Zur Prüfung der Frage, ob die einen Wahlvorschlag einreichenden Arbeitnehmer überhaupt wahlberechtigt und die aufgeführten Kandidaten überhaupt wählbar sind, muss der Wahlvorstand ins Betriebsverfassungsgesetz schauen: in §7 geht es um die Kriterien für die Wahlberechtigung und in §8 um die Wählbarkeit der Arbeitnehmer. Aber um diesen Personenkreis überhaupt definieren zu können, muss der Wahlvorstand ersteinmal wichtige Fragen zum Thema "Betrieb" (§1, (§3),§4 BetrVG) und zum Thema "Arbeitnehmer" (§5 BetrVG) klären müssen.
  
  

Version vom 15. August 2013, 12:32 Uhr

Die Wahlordnung (WO) ergänzt die grundlegenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) um dezidierte Vorschriften zur Durchführung der Wahl. Die Wahlordnung selbst enthält zunächst grundlegende Vorschriften (§§1-27 WO), die in dieser Form vor allem im normalen Wahlverfahren zur Anwendung kommen. Die Vorschriften zum vereinfachten Wahlverfahren (§§28-37 WO), die sich noch in das einstufige und das zweistufige Verfahren aufsplitten, wandeln die grundlegenden Vorschriften für sich ab bzw. ergänzen sie.

Wichtig: Viele der in der Wahlordnung genannten Vorschriften lassen sich nur durch Rückgriff auf die grundlegenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes mit Inhalt füllen. Ebenso können einige Vorschriften aus den vereinfachten Wahlverfahren nur mithilfe der Vorschriften aus dem normalen Wahlverfahren ordnungsgemäß angewendet werden. Beispiel: Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren ändert §36 (5) S.1 WO die im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren §33 (1) WO niedergelegte Vorschrift zur Einreichung von Wahlvorschlägen ab. Diese Angabe ist im Wahlausschreiben zu machen, wobei wiederum hier in §36 (3) WO eine teilweise Veränderung der Vorschriften zum Wahlausschreiben in §31 (1) S.3 WO vorgenommen wird. Diese Vorschrift nimmt ihrerseits Bezug auf grundlegende Vorschriften aus Wahlordnung und Betriebsverfassungsgesetz. Zur Prüfung der Frage, ob die einen Wahlvorschlag einreichenden Arbeitnehmer überhaupt wahlberechtigt und die aufgeführten Kandidaten überhaupt wählbar sind, muss der Wahlvorstand ins Betriebsverfassungsgesetz schauen: in §7 geht es um die Kriterien für die Wahlberechtigung und in §8 um die Wählbarkeit der Arbeitnehmer. Aber um diesen Personenkreis überhaupt definieren zu können, muss der Wahlvorstand ersteinmal wichtige Fragen zum Thema "Betrieb" (§1, (§3),§4 BetrVG) und zum Thema "Arbeitnehmer" (§5 BetrVG) klären müssen.


Gliederung der Wahlordnung

  • Allgemeine Vorschriften
    • §1 Wahlvorstand
    • §2 Wählerliste
    • §3 Wahlausschreiben
    • §4 Einspruch gegen die Wählerliste
    • §5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
  • Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)
    • §6 Vorschlagslisten
    • §7 Prüfung der Vorschlagslisten
    • §8 Ungültige Vorschlagslisten
    • §9 Nachfrist für Vorschlagslisten
    • §10 Bekanntmachung von Vorschlagslisten
    • §11 Stimmabgabe
    • §12 Wahlvorgang
    • §13 Öffentliche Stimmauszählung
    • §14 Verfahren bei der Stimmauszählung
    • §15 Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten
    • §16 Wahlniederschrift
    • §17 Benachrichtigung der Gewählten
    • §18 Bekanntmachung der Gewählten
    • §19 Aufbewahrung der Wahlakten
  • Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste
    • §20 Stimmabgabe
    • §21 Stimmauszählung
    • §22 Ermittlung der Gewählten
    • §23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung
  • Schriftliche Stimmabgabe
    • §24 Voraussetzungen
    • §25 Stimmabgabe
    • §26 Verfahren bei der Stimmabgabe
  • Wahlvorschläge der Gewerkschaften
    • §27 Voraussetzungen, Verfahren


  • Vereinfachtes Wahlverfahren (§14a BetrVG): Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren
    • §28 Einladung zur Wahlversammlung (1. Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands)
    • §29 Wahl des Wahlvorstands
    • §30 Wahlvorstand, Wählerliste
    • §31 Wahlausschreiben
    • §32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
    • §33 Wahlvorschläge
    • §34 Wahlverfahren (2. Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats)
    • §35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
  • Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren
    • §36 Wahlvorstand, Wahlverfahren
  • Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten
    • §37 Wahlverfahren


  • Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
    • §38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung
    • §39 Durchführung der Wahl
    • §40 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren


  • Übergangs- und Schlussvorschriften
    • §41 Berechnung der Fristen
    • §42 Bereich der Seeschifffahrt
    • §43 Inkrafttreten

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